lxviijWie mancherley kinder erben sollenCap. LXXIIII.Jewoll die gemeine beschriebene Recht ordnen,vnd wollen, wa ein Vatter bey mehr dann einerhaußfrawen in ehelichem standt zweyerley odermehr kinder erworben hette / vnd die ohn geschefftQseines letsten willens verliest / das dieselbe kinderihnen alle zugleich erben / Dieweill aber in vnsern Fürstenthum-ben Gulich vnnd Berg vber aller menschen gedencken diese alther-khommende gewonheit vnnd gebrauch / als Priuilegium der landebesitzlich wie folgt / herbracht / so soll es auch noch zur zeit bey deroverbleiben: Nemlich / wa zwa personen sich zusamen vermhalet / li-gende vnd farende gueter einander zubracht / oder in stainder ehe er-obert / gewonnen vnd geworben / auch kinder gezilt / vnnd jhrer einmit todt vor den andern abgangen / die letstlebende person aber zuder andern ehe gegriffen / vnd in solicher ehe gleichsfals kinder ge-zilt / So dann in Heyratsbrieuen oder sonst / wie es mit solichererbfolgung auff den fall gehalten werden soll / nicht versehen / Sol-len die erste kinder allsoliche in erster ehe zugebrachte / vnnd elterlichevon auffsteigender linien herfliessende erbgueter / vnerwogen in welcher ehe die fallen / neben den in der erster ehe gewonnen vnd gewor-ben / ligenden oder vnbeweglichen / auch zuerfallen gueteren / nichtsaußgescheiden / allein haben / vnd die kinder auß der zweiter ehe ge-boren / alle in solicher zweiter ehe zugebrachte / gewonnen vnd geworben / auch zuerfallen gueter / gleichsfals allein zu sich nemen vnd haben. Aber die felle so auß der Collateral oder seitlinien herkhom-men, sollen den kindern in welcher ehe dieselbe fallen, verbleiben,vnd die bewegliche vnnd farende haab vnnd gueter bleiben bey derzweiter / oder auch dritter / oder der letster ehe kindern / derwegen sieauch die schulden zubetzalen verpflicht sein. Were es auch sach dasjemandt nach gebrochenem beth im withwe standt siesse / vnd dem-selben einicher seidt oder beifall anerfallen wurde/ mag er solichenbeifall seines gefallens in die zweite Ehe bringen.So sich auch zutruge / das in der erster Ehe erbschafft gegolden / darüber auch die erbung vnnd tradition gefolgt / aber in derzweiter
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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