lxvijZum sechsten / So die Shöne sich nicht wollen verpflichtennoch bürg werden vor jhre elteren, oder aber die eltern vor ire Sö-ne, so die in vnzimlichen gefencknussen eingetzogen seindt. Gleich-woll aber berürt dieser fall nicht die Töchter, dieweill dieselbe nichtmögen bürg werden.Zum siebenden / So der Shon ein ketzer / vnd der vatter einChrist / Oder aber der vatter ein ketzer / v der Shon ein Christ ist.Zum achten / So die kinder mit gewaltsamer that vnnd fre-uel jre elteren schlagen vnd beleidigen / oder sonst gegen sie vnerba-re / schwere / vnd vnbefuegte vngerechtigkeit vnnd freuel vornementheten darumb sie pillig jrer elterlichen gueter enterbt werden.Zum neundten, So die Tochter sich nit wolte bestatten lassen zu der Ehe, vnnd doch der Vatter sie nach seinem vermuegen,vor vnd ehe sie funff vnd zwentzig jhar alt worden / hette verheira-ten wollen, vnd daruber sich in ein vnkeusch leben vnnd wesen bege-ben hette.Wa aber der Vatter an solicher jrer bestadtnuß oder verheyraten seumig, vnd sie in vorbestimpter zeit vnd meinung nicht ver-heyrath hette / so soll sie darumb nit enterbt werden.Von bestraffung der Shöne vnd Töchter / diesich ohn jrer elter willen vnd wissen verheyrathen.Cap. LXXIII.Je beschriebene Recht setzen vnd ordnen, so ein Sonoder Tochter / die in vorsehung vnd gewaltsam jrerleiblichen elter vatter vnd mütter sein / ohn derselbenwillen vnd wissen sich bestatten / nemlich der Shonvor vnd ehe er zu dreissig jaren, vnd die Tochter vorvnd ehe sie zu funff vnd zwentzig jaren khommen ist / so seien jnen dieselbe jre elteren vatter vnd mütter / in jrem leben nit schuldig einigheyrath güt zu geben / sie willen es dann gern thun / biß so lang dieselbige jre elteren sterben, alsdann sollen sie mit andern kindern al-les das erben, was sie von Rechts wegen erben mögen, Alles dochnach gestalt vnd befinden jrer verhandlung vnd vbertrettung / vnddesfals vermöge vnser derwegen außgangener policey Ordnunggestrafft werden.WieF iiij
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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