lxvjVon fellen vnd vrsachen darumb die eltern jrekinder / vnd hinwiderumb die kinder jre eltern enterbenmögen, souern die wie Recht erwiesen vnndwhar gemacht wurden.Cap. LXXII.Vm ersten, So das kindt seinen vatter, oder der vattersein kindt in Recht beschuldigen vnd verklagen thete einergrosser vnthat / die leib vnd leben antrifft / vnnd zu LatinCrimen Capitale genent wirdt / außgenomen in dem lasterbeleidigter Maiestät, oder Ketzerey, in welchen sie beidesich gegen einander verklagen vnd beschuldigen mögen.Zum andern / So das kindt seinen vatter mit gift beschedigt /oder zubeschedigen vnderstanden hette / vmb jnen darmit von demleben zum todt zu bringen: Oder aber der vatter solichs wider seinkindt vorgenomen / oder zuthün vnderstanden.Zum dritten, So das kindt vnderstäden hette / sich wissent-lich zu vermischen oder zubeschlaffen die Stieffmütter / seines leibli-chen vatters eheliche haußfraw: Oder aber der vatter sich wissent-lich vermischt / v leiblich zuschicken hette mit seines Sons ehe weib.Zum vierten / So der Shon verkheret vnnd verhindert denvatter / Oder aber der vatter den Shon sein Testament zumachen /oder geschefft zuthün/ in solichen gueteren, die er zu verschaffen vndzu vergeben hatt.Zum funfften / So die kinder weigeren oder versaumen demvatter narung zugeben / oder nottürfftig artzney mitzutheilen / oderso der vatter sinloß vnnd vnuernünfftig ist, vnd alßdann durch diefreunde / oder andere frembde personen dieselbige kinder ersücht worden, vmb soliche narung, artzney, vnnd vnderhaltung jrem vattermitzutheilen / vnnd sie das daruber veracht hetten / so soll jhnen alsvng etrewen kindern / die vatterliche erbschafft entnomen werden /vnd dieselbige den verwandten, freunden, oder frembden personendie soliche vnderhaltung gethan / folgen. Vnd soll hinwiderumbauch in dem gleicheit gehalten werden, da der vatter seinen Shonder sinloß vnd vnuernünfftig ist / mit notturfftiger vnderhaltung /artznei vnd anders nit versehen noch versorgen wurde das er dar-durch enterbt werden kündte.Zum
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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