lxvVon succession vnd erbung in absteigenderlinien / ohn Testament oder geschefft der elteren.Cap. LXX.Ann Vatter vnnd Mütter ohn Testament oderOrdnung jres letsten willens mit todt abgehen /vnnd leibliche eheliche kinder / Shöne oder Töch-ter hinder jnen verlassen / so erben dieselbige kin-der alle vätterliche vnd můtterliche habe vnd güter/ farendt vnnd ligendt wie die namen haben mögen, gleich miteinander / vor menniglichen.Wa aber Shöne oder Töchter kinder / Enckelen / Vhrencke-len / oder ander in rechter absteigender linien sein / dieselbe sollen anstadt ihrer abgangenen elteren / mit des verstorbenen kinderen / instammen erben / in massen jre elteren wa sie im leben weren / geerbthetten. Vnd so Anher oder Anfraw nicht leibliche ehelige kinder /sonder in der rechten absteigenden linien andere erben in gleichengraden verliessen / die sollen alle gleich miteinander erben.Von erbung vnd Succession geeheligterkinder durch nachfolgende heyrath.Cap. LXXI.O auch Man vnnd Weib vor ihrer Ehelicher ver-samlung / naturliche oder leibliche kinder mitein-ander hetten, vnd sich darnach in Sacrament derheyligen ehe ergeben / vnnd dar durchsoliche kinderehelich machen theten / so erben dieselbe kinder gleichmit andern nachfolgenden erben / welche in staender ehe gezilt / vndrechte erben seindt.F iijVonSO
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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LXV
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