lxiiijVon Testamenten.Cap. LXIX.S S mag jederman in vnsern Fürstenthumben Gulichvnd Berg gesessen, oder dar in beguetet, dem es nichtnach ordnung vn̄ satzung gemeiner Recht verbottensein geschefft des testaments vn letsten willens machévor Notario / oder aber Pastoren vnd vier zeugen / oberauch in pestilentz vnd andern sorglichen kranckheiten, vor dem Pa-storen vn zweyen oder dreyen zeugen darzu sonderlich erfordert vngebettē / allein in beweglichen farenden haab vñ gueteren / vnd nichtin erblichen ligenden vn vnbeweglichen in obbestimpten vnsern Fürstenthumben gelegen (ausserhalb der gewonnen vn geworben gueteren) vnder welche erbliche gueter auch verstäden vnd begriffen wer-den alle gueter/zinsen vnd renthen/ so erblich oder ablösich sein/ vndin hylichs Noteln / erbtheillungen vnnd vertregen / oder andern ge-schefften vor erbschafft gemacht worden welche alle vnd besonderenach alter gewonheit vn hergebrachtem gebrauch / nicht sollen nochmögen bestendiger weiß durch ein Testament vbergeben werden.So auch einiche person von jemandt anders bedrangt wurde /sein Testament vnd letsten willen vnpilliger weiß / vnd anders danjme geliebt / in solichen beweglichen vnd farenden habe vnd guetereauffzurichten / so soll dasselbig krafftloß vnd von vnwerde sein / auchder bedranger, da er ausserhalb des Testaments, von des abgestor-benen verlassenen farenden haabe vnnd gueteren ichtwes hette be-khommen mögen, dasselbig darmit als mit der that, verwirckt ha-ben. Wie soliche peen vnd straff auch gegen den stat haben soll / derdie auffrichtung eines Testaments / der beweglichen vnnd farendenhaabe vnd gueter halber verhinderen wurde.Vnd gleich wie die elteren einem jrem kindt oder enckelen / vorden andern, etwas auß jren beweglichen vnd farenden gueteren vorauß / v doch ohn abzug vnd schmelerung des gepuerenden kindt vnaturlichen antheils oder legitimæ / zuordnen mügen / Also auch dasie vngerathen kinder oder enckelen hetten / vnd von dero wegen einmircklichs außgegeben / so mögen sie solichen vberigen kosten in jrenTestamenten den vngeraten kinderen oder enckelen abziehen / v denandern miterben dardurch ein zimliche erstattung zuordnen.Vnd
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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LXIV
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