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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
LXIII
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lxiijrestitution vnd verfrischung jme nit weithers geschehen, dan daser von dem außgesprochenen vrtheill, vnnd wes darauff gefolgt,appellieren / vnd sein Appellation verfolgen möge.Wa auch einer auß bewerter vnd pilliger, jedoch nicht not-türfftiger vrsach (als da einer in frembde land zur Schülen oder V-niuersitet getzogen) außlendig were / derselbig / wa er in zeit seinesabwesens nicht vertretten / vnd gleich woll gegen jnen geürtheilt /soll auch nach beschehener restitution verfrischt vnnd nochmals zuRecht gehort werden.Hinwiderumb / so einer außlendig were nicht auß bewertervnnd pilliger vrsachen / dann allein auß notturfft / als der jenig derdes landts verwiesen/ oder in frembden landen gefenglich gehaltenwirdt / demselbigen wirdt auch wider das jenig so in seinem abwe-sen gegen jnen gehandelt/ nach vorgehender erkandtnuß der sachenmit der restitution vnd verfrischung geholffen.Imfhall aber einer williglich / vnnd auß eigener vrsach sichaußlendig hielte / als die kauffleuth / so jren kauffhandel vber Neer /vnd an andern frembden orten süchen / vnd demselbigen nachziehen /denen brengt jr abwesen im Rechte solichen nachtheill / das sie nachgeübter handlung nicht gehört oder restituirt werden sollen. Vnndbillmehe soll denen, so auß sonderlichem vorsetzigen vngehorsamvnd eigenem můthwillen / damit sie dem Rechten entfliehen mögen /sich abwesendt machen / dieweill sie am aller fräfflichsten seindt / dieverfrischung abgeschlagen werden.Vnnd wann die restitution / ergentzung oder verfrischunggegen das jenig so vor dem endtürtheill ergangen, begert, mag dieselbige durch die Amptleuth eines jeden orts nach befindung mit-getheilt oder ab geschlagen werden. So aber nach eröffnung desendtürtheils / oder beschehener vollnstreckung desselbigen / vmb dieverfrischung angesucht / soll sie allein durch die hohe Fürstliche O-brigkeit geschehen.VonF ij