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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
LXII
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lxijgebrauchen / oder sonst in andere wege auffgangen / sollen dieselbigedurch den Richter nicht ehe taxirt vnnd gemessigt werden/ es habdann die parthey bei jren ehren vnnd treuwen in eins leiblicheneidts stadt behalten / das sie die vertzeignete summen nothwendig-lich hab außgeben müssen / vnnd wan solichs dermassen beschehen /soll das Gericht berürte kosten nach der pilligkeit taxiren vnndmeſſigen.Wie / durch wenn / vnd auß was vrsachen dieRestitution / ergentzung oder verfrischunggeschehen mög.Cap. LXVIII.Jewoll Recht vnd pillig / das die vrtheill wel-che in jre krafft ergangen / furderlich exequirtvnd vollnstreckt werden / jedoch dieweill sich zu zeiten begibt / das die jenigen dargegen die vrtheillaußgesprochen / auß rechtmessigen vrsachen ver-hindert / jre gerechtigkeit nit einbracht / noch appellirt haben / mö-gen sie zu jrem Rechten von dem sie gefallen / die restitution oder verfrischung jnen mitzutheilen begeren.Vnd mag die restitution vnd verfrischung nicht allein vor /dann auch nach dem vrtheill / souern rechtmessige vrsachen vorhanden / bestendiglich geschehen.Als nemlich / wan die verlustige theile in zeit als der gerichtliche krieg geübt / v die vrtheil außgesprochen / entweder in offentlicher redlicher vheden sich enthalten / oder von den vheinden gefan-gen / oder in sachen den gemeinen nutz belangendt außlendig were /Dieweill derselbig vor einen abwesenden auß bewerten vnnd no-turfftigen vrsachen / geacht wirdet. Wa er dann in zeit seines abwesens durch einen volmechtigen Mombar / oder seinen verwand-ten im Rechten nicht vertretten/ soll er in seiner wider kumpst auffsein beger / zu der gantzer sachen, vnnd aller geübter handlung,gleich den minderjärigen restituirt / wider eingesetzt vnd verfrischtwerden.So er aber entweder durch seinen vollmechtigen Anwaldt /oder verwandten im Rechten verantwort vnd vertretten / soll diereſti=