destomehr acht nemen mögen / so soll man auff nachfolgende vnderrichtung fleissige anmerckung haben / damit alle nichtigkeit in kunfftiger zeit verhuetet werde.Vnd erstlich, so ist ein jedes vrtheill das auff allen gebottenfeirtagen außgesprochen, ob woll die Partheien in die eröffnungverwilligt / nichtig. Dergleichen dieweill in zeit der Ferien, die zunotturfft des menschen eingesetzt / als im Arn vnd Herbst / alle Ge-richtliche sachen vnd hendel rauwen sollen / darumb so kan zu derselbiger zeit kein krefftig vrtheill außgesprochen werden / es were dansach, das die Partheien auff soliche Ferien vorhin vertzegen, Alß-dann kan das vrtheill als nichtig nicht widerfochten werden. Wiein gleichem die vrtheill so der bitt vorgewenter klagten nicht gemeßgestellt / nichtig.So kann auch ohne ladung, wie gleichsfals ohne des gegen-theils vorbrachte klag vnd antwort / oder gegen die jenigen so minderjärig vnd sinloß / vnd doch im Rechten nicht vertretten / besten-diger weiß kein vrtheill außgesprochen werden. Were aber ihnenzu gütem vrtheill außgesprochen / dasselbig wirdt bundig vnd kreff-tig gehalten.Außzug wider die Appellation / war-umb die nicht zuliessig.Cap. LXVI.Elcher inwendig zehen tagen von außgesprochenem vrtheill nicht appellirt / oder der forderungdarumb er zu Recht gestelt / gestendig / oder vngehoꝛſamlich außbleben / oder auch ein offenbarervbelthäter / oder der in eins andern namen ohnegnügsam gewaldt appellirt, deren Appellation soll nicht angeno-men werden in massen auch die Appellation nit zuliessig, so nichtvon grad zu grad an das negst Obergericht geschehen, oder dar-auff die partheien mit gütem willen vertzegen. Da auch drey gleichmessige vrtheill außgesprochen / kan daruon nicht appellirt werden.Item ein Appellation von einer beschwerung so nit krafft ei-nes Endtürtheils hat / geschehen / so folgents durch den Richter re-uocirt oder abgeschafft / mag darnach nicht verfolgt werden.Jtem /
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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