lviijSo mögen auch ein öffentlicher widersacher vnd vheindtItem ein vngleubiger wider einen Christen / vnnd auch gewesenerRichter, Aduocat vnd Anwaldt, in derselbigen sach darin sie ge-sprochen vnd gedienet / auch sachwelde / so gewin oder verlust an dersach darin sie gezeugen, haben oder leiden mögen, Item ein Frawoder Weibs bildt in Testaments sachen, wie dann auch die zeu-gen so gekaufft vnd vnderricht oder von wegen jrer armüth vnndleichtfendigkeit verdacht sein/ verworffen werden. Ein Mönig abervnd Ordensman mag mit erleubnuß seines Obersten zeugen.Die eltern sollen vor oder wider jre leibliche kinder / derglei-chen vnd hinwider die kinder wider jre leibliche eltern getzeugnußzu geben nicht zugelassen oder gedrungen werden / sonderlich in sa-chen die leib / ehr vnd glimff belangen: Aber in andern sachen da esder gegentheill zuliest oder so man kein ander beweiß haben möch-te/ alß in hilichs furwarden / mächgescheiden / vnd der kinder alter,sollen sie zu getzeugen auffgenomen werden.Es kan auch ein Bruͤder dem andern kein getzeugnus tragen /sonderlich wann sie in vnuertheilten gueteren mit einander sitzen /vnd dero sementlichen gebrauchen, dann in dem fall gebe der Brüder jme selbst vnd in seinen eigen nutz gezeugnuß. Wa sie aber jre güter von einandern getheilt / v ein jeder sein besonder haußhaltunghette, mögen sie einander (souern sie doch sonst fromb vnd erbar)kundtschafft tragen / doch wirdt irer kundtschaft nicht souill glau-bens/ als wan sie von frembden beschehen/ zugestalt.Item Eheleuth, Mann vnnd Fraw khönnen einander nichtkündtschafft geben.Item alle haußgesinde des jenigen der die zeugen fuert moͤ-gen so lang sie im dienst sein / als verdechtig verworffen werden.Außzug wider die sage vnnd kündt-schafft der gezeugen.Cap. LXIIII.As des zeugen sage vngewiß sey.Item, das er kheine bestendige vrsach sei-nes wissens angetzeigt / oder das dieselbige nichtschliesse.Item
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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LVIII
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