lvijAußzug wider ligende kündevnnd brieflichen schein.Cap. LXII.A die einbrachte brieff vnd siegel / offenbar instrument / vnnd andere briefliche vrkunde geschrapt /durchstrichen / ernewert / oder an schrifften vndbüchstaben an den orten da einicher verdacht seinmöcht / mit einer oder verscheiden handen veren-dert: Oder so der Notarius vnbekant nicht legall oder auffrech-tig / oder sonst in seinen instrumenten argwönig vnd verdechtig ge-halten, Item so an den siegelen, oder vnderschrifft der glaubwirdi-gen personen oder Notarien augenscheinlicher mangell befondendurch soliche vnnd dergleichen außzuge mögen die briefliche scheinangefochten werden.Item so ein instrument brieff / siegell / oder briefliche vrkun-de kein vrsach der schuldt oder obligation mitbringen / dargegenmag auch excipijrt werden.Item einer schlechter Copien oder abschrifft / wirdt ohn dasOriginall / oder glaubwirdig Vidimus kein glaub zugestelt.Außzug wider die personender gezeugen.Cap. LXIII.Jewoll vermög der Rechten / einem jeden zugelassen / zu bewerung der warheit / lebendige kündt-schafft zu füren: so sein doch etliche personen dieim Rechten kündtschafft der warheit zu geben /nit zugelassen Als nemlich das sie ehrlose / meineidige / offentliche ehebrecher / oder die soliches lasters vberwonnenvnd verdampt / oder der Lande verwiesen.Item Mörder, Dieff vnd öffentliche Reuber, vnd sonst al-le die jenige die vnehrliche ampter vnnd diensten tragen / brauchenvnd vben, welche doch in mangell anderer frommer leuth, in sa-chen der beleidigter maiestat vnd dergleichen, gefuert vnnd auffge-nomen werden mögen.So
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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LVII
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