Außzug / damit sich einer gegen sein eigen be-kandtnus im Rechten behelffen mag.Cap. LXI.Jgen bekandtnus eines Minderjärigen, auch desAder soliche bekandtnuß auß zwanck gethan! ist jmenicht nachtheilig.Item wann einer jme selbst etwas zu vor-theil bekennet / dasselbig ist / souill andere belangt / de-nen solichs nachtheill bringen möcht, von vnwerden. In gleichemist die bekandtnuß so ausserhalb Gericht geschicht / von vnwerden /sie werde dann mit anzeig der vrsach, vor Notarien vnnd Gezeu-gen, oder sonst erbaren Leuthen, auch in gegenwerdigkeit der Partheien oder jhrer geschickten / angenomen.Als aber an vielen Gerichtern dermassen bißher gehalten,das keine bekennung vor gnügsam geacht, es were dann diesel-big nicht allein vom gegentheill, oder seinem vollmechtigen auß-trucklig angenomen / dan auch mit sonderlichen vrkünden vnd dar-legung etlichs gelts verbonden / dardurch dan die wirckliche krafftder bekandtnuß zuuill eingetzogen vnd beengt, die Partheien auchmit vnnuͤtzen kosten beschwert werden: So soll hinfurter ein Ge-richtliche bekandtnuß, wann die sonst bestendiger weiß geschehenvnnd angenomen, ob sie gleich mit vrkünden nit verbonden, kreff-tig sein, vnnd der jhenig, der soliche bekandtnuß gethan, mit vr-theill angehalten werden, das zu thuͦn, was er selbst bekentlichgestanden.Wie woll auch hiebevor an vielen Gerichten kein vnderscheitgehalten, ob bekennen vnd leugnen in eigner, oder in frembder ge-schicht geschehen soll / daher dem kleger zugelassen / ehe vnnd zuuorer sein klag oder Artickel vermitz seinem eide vbergeben / den gegen-theill anzuhalten / das er / was gefordert / oder vom kleger gefragt /alßbaldt vnnd ohne weither bedencken / entweder bekennen / oderaber leugnen soll / welchs doch nicht allein gefärlich / sonder auchder pilligkeit vnnd naturlicher erbarkeit zuwider, das einer infrembden sachen, die jme eigentlich nicht bewüst, vnbedechtlichbekennen oder leugnen solte. Demnach soll dieser mißbrauch hiemit abgethan sein vnd bleiben.Außzug
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Seite
LVI
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten