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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
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LVI
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Außzug / damit sich einer gegen sein eigen be-kandtnus im Rechten behelffen mag.Cap. LXI.Jgen bekandtnus eines Minderjärigen, auch desAder soliche bekandtnuß auß zwanck gethan! ist jmenicht nachtheilig.Item wann einer jme selbst etwas zu vor-theil bekennet / dasselbig ist / souill andere belangt / de-nen solichs nachtheill bringen möcht, von vnwerden. In gleichemist die bekandtnuß so ausserhalb Gericht geschicht / von vnwerden /sie werde dann mit anzeig der vrsach, vor Notarien vnnd Gezeu-gen, oder sonst erbaren Leuthen, auch in gegenwerdigkeit der Partheien oder jhrer geschickten / angenomen.Als aber an vielen Gerichtern dermassen bißher gehalten,das keine bekennung vor gnügsam geacht, es were dann diesel-big nicht allein vom gegentheill, oder seinem vollmechtigen auß-trucklig angenomen / dan auch mit sonderlichen vrkünden vnd dar-legung etlichs gelts verbonden / dardurch dan die wirckliche krafftder bekandtnuß zuuill eingetzogen vnd beengt, die Partheien auchmit vnnuͤtzen kosten beschwert werden: So soll hinfurter ein Ge-richtliche bekandtnuß, wann die sonst bestendiger weiß geschehenvnnd angenomen, ob sie gleich mit vrkünden nit verbonden, kreff-tig sein, vnnd der jhenig, der soliche bekandtnuß gethan, mit vr-theill angehalten werden, das zu thuͦn, was er selbst bekentlichgestanden.Wie woll auch hiebevor an vielen Gerichten kein vnderscheitgehalten, ob bekennen vnd leugnen in eigner, oder in frembder ge-schicht geschehen soll / daher dem kleger zugelassen / ehe vnnd zuuorer sein klag oder Artickel vermitz seinem eide vbergeben / den gegen-theill anzuhalten / das er / was gefordert / oder vom kleger gefragt /alßbaldt vnnd ohne weither bedencken / entweder bekennen / oderaber leugnen soll / welchs doch nicht allein gefärlich / sonder auchder pilligkeit vnnd naturlicher erbarkeit zuwider, das einer infrembden sachen, die jme eigentlich nicht bewüst, vnbedechtlichbekennen oder leugnen solte. Demnach soll dieser mißbrauch hiemit abgethan sein vnd bleiben.Außzug