liiijDa nu auch der beklagter solichen Außzug nach beuestigungdes Kriegs vorwenden vnnd beweisen wurde, soll er dardurch derklag erledigt werden.Von der Prescription oder verjärung / vndjn was fellen die khein statt hab.Cap. LX.Es hieroben vermeldet / das die anforderungen so et-wan zur vnzeit / oder vbermessiglich geschehen / innRecht verbotten, Also werden auch etliche sachenentnomen durch die Prescription oder verjhärung /welche zweyerley art vnd natür ist / die eine wirdt ge-nent verjärung oder Prescription longi temporis / oder einer langerzeit / Wie da ist / so einer vnder den gegenwürtige ein güt zehen jar /oder aber vnder den abwesenden xx. jar / mit gutem glauben vnd Ti-tell besitzlich herbracht / der mag so er vmb dasselbig gütt rechtsten-dich gemacht, der verjärung gebrauchen. Die ander aber verjhä-rung wirdt in Latinischer sprachen longißimi temporis / das ist der aller lengsten oder grösten zeit als vonn dreissig oder veirtzig jären /genent, Welche gegen einen jheden, was wesens oder standts erauch sei, vorgewendt vnd gebraucht werden mag. Doch hat in sa-chen die Kirchen vnd dero gueter belangent / allein die verjärung derviertzig jären statt / vnd wider die hochste vnd erste Kirch zu Rhom /allein von hondert jären.Es gehören aber zu einer rechtmessigen Prescription vnd ver-järung der langen zeit wie obgemelt / funff wesentlicher stuck: Nem-lich ein auffrechtiger güter glaub / auch from gewissen. Item ein zu-liessiger pilliger Titell / Item das kein lasterliche bösheit in besitz desdings so preseribirt werden soll, erfonden werde, als das durchraub / diebstalt oder dergleichen jchtwes besitzlich herbracht. Itemdas solich gütt den prescriebierenden öffentlich zugestelt, vnnd diezeitt / wie obgemelt / vnnd ohn rechtmessige bekronnung verlauffensey.Vnd nachdem die verjärung offtermall in Recht nutzlich ge-braucht / gleichwoll aber von jederman nicht gleich verstanden wirdet, so seindt etliche felle darin khein verjärung stat hat, zu gütervnder-
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Seite
LIV
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten