liijDergleichen Geistliche begebene personen khönnen den Ge-richtlichen krieg als kleger / eigner person nit vollnfuren.Item so jemandt den anderen seiner einhabender Gerech-tigkeit / haab vnd gueter gewaltigklich entsetzt hette / vnnd woltedenselbigen darnach in Recht ziehen, ist der beklagter nicht ehe zuantworten schuldig, er sey dann zuuor widerumb restituirt vndeingeſetzt.Außzug wider den Anwaldt.Cap. LVIII.I Je Minderjarigen vnd Geistliche begebene personen /Item die jhenigen so nicht gnügsamen gewalt vor-bringen / oder versicherung thun / was sie handlen /das solichs jre Parthey angeneem halten woll/ auchdie so iren gemessen beuelh vnd gewalt vberschreit-ten / können andere personen / als jre Mombar vnd Anwelde / nichtvertretten. Wie dann auch ein Weibs bildt solich ampt der Nombarschafft nicht gebrauchen kan / dann allein in sachen jrer vnmün-digen kinder da sie vormunderin ist.Außzug so die Kriegs beuestigung vndGerichtlichen Proceß verhinderen.Cap. LIX.A einer vmb ein sach die vormals mit Rechtentscheiden, oder aber vertragen, oder auchprescribirt were, widerumb in Recht getzogen,So mag derselbig solichen Außzug / der mitRecht entscheiden / vertragener oder prescribir-ter sach vor der kriegs beuestigung / vnnd zu verhinderung dersel-bigen, vorwenden, wie er auch alßdann den in Monats frist zu be-weisen schuldig.Wa aber ein solicher Außzug ein weithere erkündigung vonwegen der principall sachen erforderen thete, so kan derselbig dieKriegs beuestigung nicht auffhalten.DaE iij
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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