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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
LII
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Es sollen aber obgemelte vrsachen des argwhons oder ver-dachts gleich in anfanck des Gerichtlichen kriegs / ehe vnnd zuuormit ja oder nein auff die klage geantwort / vnnd der krieg beuestigt /vorgewendt vnd bewiesen werden / Es were dan sach / das die Par-they welchen diesen Außzug gebraucht / soliches verdachts oderargwohns vor der kriegs beuestigung kein wissens getragen / son-der das erst darnach erfaren / vnnd solichs mit jrem leiblichen eidtbeweren wurde / Alßdann vnnd in solichem fall mag gemelterAußzug der verdechtigkeit auch nach beschehener kriegs beuesti-gung vorgewendt werden.Vnnd wann des Richters oder Gerichtschreibers personenverdechtig befonden, soll in des Richters stat, so lang die sach ge-handelt / ein andere ansehenliche redliche vnd verstendige person / a-ber in des Gerichtschreibers statt / der Gerichschreiber des negstenObergerichts / mit vorwissen vnnd verwilligung des Amptmansoder Gerichts / verordent werden.Außzug wider den kleger.Cap. LVII.Achdem die Minderjärigen / Tauben / Stommen /Narren / Vnsinnigen oder verthüner / denen verwal-tung jrer gueter verbotten ist / vnd andere dergleichenpersonen / im Rechten zu stehen nicht geschickt sein / soSist dem beklagten zugelassen / soliche gebrechen Auß-zugs weiß vorzuwenden. Vnd wan dieselbige dargethan / sollen ob-gemelte personen im Rechten nit gehört werden / sie seien dann mitVormündern, Curatoren oder Actoren versehen, welche den pro-ceß in jrem namen vollnfueren mögen, wie vnder den Titeln vonden Vormündern vnd Curatoren gemelt ist.Vnnd ob gleich soliche vngeschickligkeit des klegers persondurch den beklagten Gerichtlich nit vorgewendt, so sollen dochnicht destoweniger Richter vnd Scheffen, so jnen das kundig we-re, geburlich einsehens thuͤn, das obgemelte personen mit Vor-munderen vnd Curatoren zu dem Gerichtlichen krieg, wie vorge-rürt / versehen werden.Derglei=