d bewei-t
Item wa die Richter oder Scheffen einer partheien blüts-verwandte freunde weren, mag mann sie auch als verdechtig,recusieren.Item so jemandt von den Scheffen ein gleiche sach die jnenselbst belangte, vor einem andern Gericht in vngeendigter recht-fertigung hangen hette / der mag auch als verdechtig mit gueterfuegen zurugk gestelt werden.Item des klegers Herr oder demselbigen eidtpflichtig / o-der des beklagten vheinde vnd widderwertiger, mögen als verdech-tige Richter abgeschlagen werden.Gleichsfals so der Richter, oder jemandt von den Schef-fen / vor der einer parthey als seinem Richter / ein sach hangen hette /mag man denselbige als verdechtig mit Recht auch wol recusiern.Item so etliche von den Scheffen gaben vnd geschenck geno-men oder furuͤrtheill gegeben / die werden auch zurugk gestelt.Vnnd wann dermassen einer den Richter / oder jemandtvon den Scheffen auß obangezeigten oder andern mircklichen vr-sachen / als verdechtig abschlahen wurde / soll er dieselbige dem Gericht schrifftlich vorbringen vnnd alsdann sollen willkurlicheRichter, die man zu Latin Arbitros Iuris nennet, erwelt werden,vor welchen der jenig so einiche Gerichts person als verdechtigrecusirt, seine vrsachen des verdachts mit glaubwirdigen gezeu-gen, oder anderm bestendigen schein beweisen soll. Vnnd wannsolichs geschehen alßdan soll durch die willkurliche Richter er-kendt werden, ob die vrsachen des argwohns gnügsam vnd vor-treglich sein oder nicht.Mitler weill / vnd so der kleger oder beklagter zween oder dreyScheffen / als verdechtig angeben, vnd die vrsachen des verdachtsgnügsam beweisen wurde / so mögen vnd sollen die vberige Schef-fen, welche mit keiner verdechtigkeit oder argwohn beladen, diesachen hören / vnd die durch jren richtlichen spruch vnd vrtheill ent-scheiden vnd erörteren.Wurde aber der mehrer theill der Scheffen oder das gantzeGericht argwöhnig vnd verdechtig gehalten, vnnd derhalb gnüg-sam vrsach vorbracht vnd dargethan: Auff solichen fall sollen diepartheien vnd sach vor das negste Obergericht gewiesen vnd remit-tirt / auch daselbst furter Gerichtlich gehört vnd geendigt werden.EsE ij