xlviijVon Exception vnd Außzügen.Cap. LIIII.Achdem die beklagten (denen allwege souill müglichdas Recht zu fliehen / vnnd dasselbig zu entweichenvergünt ist) etliche außzuge die jnen nach ihrer mei-nung geburen sollen, gerichtlich furwenden mügen!ond aber dieselbige nicht einer art vnd natür sein / sonder etliche die kriegs bevestigung vnd den Richtlichen Proceß ver-hindern / etliche aber die klag oder hauptsach nicht abstellen / auchzu jeder zeit des gerichtlichen kriegs nicht gebraucht vnnd furge-wendt werden mügen, Damit dann die Richter vnnd Scheffensich darin wissen zuhalten, wannhe die fürgewente außzüge zuzu-lassen, oder zu verwerffen, so wirt nachfolgende vnderrichtungderhalb gesetzt.Vonn Exception vnnd außzügen so dieklage nicht abstellen / vnnd erstlich widerden Gerichtszwangk zu Latin genentExceptio in competentis Iudicis, &declinatoria fori.Cap. LV.Elcher vor einem Gericht beklagt wirdt / vnd vermeint / das er demselbigen ordentlich nicht vnderworffen / vnd derhalben nicht schuldig sey daselbstzu Recht zustehen / der soll in anfanck des Gerichtlichen kriegs / vnnd vor beuestigung desselbigen /sich von gemeltem Gericht ab, vnd vor seinen ordentlichen Richterberüffen. Dann so der beklagter mit solichem außzug / biß er auffdie klag geantwort, vnnd den krieg beuestigt, oder sich mit Rechteingelassen hette / wissentlich vnd mit auffsatz vertziehen wurde / soller auff denselbigen darnach nicht mehr gehort werden. Vnd sollendarumb alle Gerichter ein auffsehens haben / das sie sich keiner sachen die vnder ihren Gerichtszwangk von wegen des streittigengüts, oder sonst ihrer art vnnd natür nach, nicht gehörig, vn-dernemen.So
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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XLVIII
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