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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XLIX
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xlixSo aber der beklagter auß rechtmessigen vrsachen vermeinte / das er dem Gericht dahin er gefordert / nit vnderworffen / soll erdieselbige vor allen dingen zu Recht gnügsam darthün vnnd be-weisen.Vnnd wiewoll ein gemein Regell ist, das der kleger dem be-klagten / sonderlich in personlichen sachen / vor seinem ordentlichenRichter folgen soll / so sein doch etliche felle / darinnen einer mitaußlendischem Rechten darunder er nicht gesessen / noch ordentlichgehörig / vorgenomen werden mag.Vnd erstlich mag einer von wegen des Contracts/vor einemfrembden Richter, souern er da betretten vorgenomen werden,Als nemlich / so jemandt an einem andern ort dann da er gesessen /etwas kauffen oder sonst hantieren wurde / der mag von wegen desContracts an dem ort da derselbig geschehen / mit Recht vorgenomen vnd beklagt werden.Zum andern, Welcher an einem frembden ort ein vbelthatbegangen, der wirt von wegen solicher vbelthat, dem Gericht desorts da sie geschehen / vnderworffen / vnnd mag an demselbigen ortbeklagt werden.Zum dritten / Wirt einer seiner wesentlicher heußlicherwohnung halb, an demselbigen ort da sie gelegen, ob er gleich da-selbst nicht geboren / dem Rechten vnder worffen.Zum vierten, Wiewoll einer seiner person halber einenordentlichen Richter hette, doch wann derselbig etlicher gueterhalb so er inhadt vnd besitzt/beklagt wurde/ muß man jnen vor demGericht darunder die gueter gelegen / nach art vnd natür derselbi-gen mit Recht vornemen.Zum funfften, Wa einer sich verschreiben, verpflichten o-der versprechen wurde / an einem namhafften ort / oder wahin ergefordert wurde / betzalung zuthuͤn / oder zu Recht zuſtehen / an demselbigen ort mag er folgentz vonn wegen seiner zusage mit Rechtbeklagt werden.Zum sechsten / Es mag der beklagter in seiner gegenklag /den kleger vor seinem des beklagten Richter besprechen / vnd ist derkleger daselbst zu Recht zustehen schuldig.Zum