xlvijWa aber die sach in einem jar darnach nicht angefangen /A.B.Brisvnnd der so soliche zeugnuß gefuert hette / kleger sein wurde / so istdie alßdann krafftloß.Der beklagter aber mag sich solicher kundtschafft vnd sagein Recht allzeit gebrauchen.Wie Vidimus vnd Transsumpten auß-bracht werden sollen.Cap. LIII.Achdem die rechtmessige beweisung nit alleinmit lebendigen personen / sonder auch mit instru-menten / brieuen / siegelen / vnnd anderm glaub-wirdigen schein geschicht / wie hernach von bestendigkeit oder vnbestendigkeit derselben / vnder demTitell / Außzug wider ligende kunde vnd brieflichen schein / rc. wei-there berichtung gegeben werden soll / Vnd dann zu mehrmaln dieVidimus vnd Transsumpten nicht ordentlich außbracht / vnd der-wegen mit nachtheiliger verhinderung außtreglichen Rechtensverworffen / so soll es mit außbringung dero hinfurter wie folgt gehalten werden/ nemlich / Wan einer glaubwirdig Vidimus oderTranssumpt außbringen wolte soll er den jenigen den solichs be-trifft / wie sich gebürt / berüffen lassen / vmb zu hören vnd zu sehe / dasbegert Vidimus vnd Transsumpt / mit bestimmung einer benentenzeit vnd tags nach gelegenheit der nähe vnd verne des abwesendenaußzubringen. Wan das nun geschehen / auch die originalbrieff / siegel / oder ander vorbrachter schein / an iren siegelen / schrifften vnndanders ohne mangel befonden / so mag das begert Vidimus oderTranssumpt/es komme der erforderter oder nicht/ mit erkandtnusdes Gerichts / als glaubwirdig vnd krefftig erlangt vn außbrachtwerden. Welchs auch darnach souill glaubens hat/ als die rechteoriginalia vnd hauptbrieff. Wa aber einiche brieff vnd siegell / oderander schein zu vidimieren vorbracht / welche an siegelen / schrifft o-der anders mangell bekhommen / so sollen dieselbige gleichwoll mö-gen vidimirt werden / Doch deßfals solichen mangel in dem Vidi-mus mit zuuermelden vnd anzuziehen.Von
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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