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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XLVI
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xlvjWie die Zeugen vor der beuestigung deskriegs Rechtens zu ewiger gedechtnus ge-fuert werden mögen.Cap. LII.Elcher gestalt die zeugen zu beweisung des jeni-gen was gesetzt vnd angegeben / formlich gefuertvnd auffgenomen werden sollen / daruon ist vn-der dem Titell / Von exception vnd Außzügen /etc. güte vnd nutzliche vnderrichtung gesetzt.Wiewoll nun die gezeugen gemeinlich allererst nach der beuestigung des kriegs Rechtens vorgestelt vnd auffgenomen werden /so ist doch in Recht woll vnnd heilsamlich geordnet / das der jenigso einer bedraweter oder besorgter verklagung vnd forderung gewertig sein müß / vnnd die in rechtfertigung angestelt werden kundte /zeugen zu ewiger gedechtnuß / auch vor zeit der beuestigung deskriegs Rechtens, wie jme dem beklagten solichs eben kompt, fue-ren mag.Wa aber der ankleger in sorgen vnd geferligkeit stunte / dassoliche personen die er zu redlicher kündtschafft fueren vnd auffne-men zulassen gemeint, so gar fern ausserlandts nicht ziehen wol-ten, oder mit solicher kranckheit oder alter beladen, das er derenvor jrer stellung vnd fuerung möchte beraubt oder benomen wer-den / auff solichen fall sol man auß redlicher anzeig desselbigen / auchdie zeugen vor beuestigung des kriegs zu fueren, vergunnen vnndgestatten.Vnd sollen gleichwoll dieselbige angestelte zeugen vor desbeklagten ordentlichem Richter oder von seinem Commissari, o-der aber vor einem außwendigen Richter durch Compaßbrieffauffgenomen vnd gefuert werden / mit Rechtlicher erforderung derwiderparthey / die das berurt vnd antrifft / welche dan jre protesta-tion oder bezeugung thuͤn / vnd jre fragstuck(ob sie wil)geben magwie sich das geburt vnd Recht ist.Vnd so soliche küntschafft vnnd sage gefuert vnd geschehen /sol die also verschlossen vnd vngeöffent bey demselben Richter bißman dero zum Rechten gebrauchen will / verbleiben.Wa