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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XLV
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xlvIn allwege aber sol der eidt in malefitz oder peinlichen sa-chen (die so klar als die helle Sonne bewerdt werden muessen) wieauch in schmähe sachen / ob gleich die klag halb erwiesen / nicht ge-stattet / auch der so meyneidig befonden wurde / nach gestalt der sa-chen vnd person gestrafft werden.So auch ein Parthey der andern in Recht durch eigen wil-len vnd ohn vorgehendt vrtheill / den eidt zuthün / vnd darmit sichdero anforderung oder klag zu erledigen anbieten wurde / mag dieParthey der solicher eidt angebotten wirt / den auffnemen vnndschweren so sie will / oder aber den auffzunemen vnnd zu schwerensich verwidderen / oder so es jre gefellig / der anderer Parthey denselben eidt widerumb heimstellen. Vnd wirt solicher eidt Iuramentumvoluntarium / das ist / wilkurlicher eidt genent.In was fellen getzeugnis so auff leugnen vndnein gestelt / zugelassen werden.Cap. LI.Jewoll nach setzung der Recht / allein die bewei-Osung so auff ja vnd beschehene ding gesetzt seind /in Recht zugelassen / jedoch wa sich einiche Par-they mit jhrem leugnen vnd nein sagen zubehelf-fen vermeint / vnnd begert sie damit zuzulassen /Wa dan solich nein sagen oder leugnen dermassen mit seinen vmb-stenden gestelt / das man darauß ja / vnd beschehene ding / nach ge-legenheit einer angetzogener vnd benenter zeit oder stat / wol verste-hen kundte | So mag soliche beweisung woll zugelassen werden.Also auch mag einer das er nicht zu betzalen hab / durch anzeigenseiner haab vnd gueter / vnd gemeine achtung seiner nachbaren vndfreund / sich zubeweisung zuzulassen bitten.Dieweil gleich woll das nicht oder nein schwerlich zubewei-sen / so soll ein jeder mit solicher verneintlicher beweisung sich nitleichtlich beladen / es geschehe dann auß dringender noth / vnnddas er solichs durch geburlichen vnnd notturfftigen vmbstandtthun möge.Wie