xliiijSo aber die klagende parthey etwas scheins einer bewei-sung / vnd doch vngnügsam fürbringen wurde / oder versehenlichevermütungen vor den kleger weren, wie solichs in bescheidenheitdes Richters vnd Scheffen stehet / So soll der beklagter auff vor-gehende bey seinem eidt gethane entschuldigung / nach erkandtnußder Scheffen, von solichem sprüch ledig erkendt vnnd absoluirtwerden.Da auch jemandt den andern beklagt, vnnd der antwortervermeint jme an solicher klag nicht schuldig zu sein / vnd der klegerseine klag nicht vollig vnd gnügsam bewiesen hette / so mag der be-klagter dem kleger seinen eidt / die forderung oder zuspruch damitzubeweren / anbieten vnd heimstellen. Wolte dann der kleger seineangewente forderung mit seinem eidt vnd Rechten nicht bewerennoch darthün / so soll der beklagter solicher forderung vnd ansprachledig erkendt werden.Wa aber der kleger eines güten erbarlichen wandels, we-sens vnd leumüts were, vnnd zu erweisung seiner forderungen al-lein einen / vnd doch glaubwirdigen Zeugen hette / auch die gestaltder sachen / vnd des beklagten person dermassen geschaffen / das dievermütung der warheit dem kleger einen zufal thete / so mag jhmezu bestettigung seiner forderung / der eidt als Recht ist / gestadt werden. Wa aber deren / wie obgemelt / kheins geschicht / vnd der klegerseiner anforderung oder verklagung kheine beweisung hat / soll derbeklagter nach erkandtnuß des Rechten / der klag ledig erkent wer-den / mit verdammung des klegers in Gerichts kosten vnd schaden.Alldieweil aber die parthien in vorhaben vnd arbeit sein / jreforderung vnd sach zu beweisen vnd jre notturfft einzubringen sollsolicher eidt / der zu Latin Iuramentum decisorium gewendt / vnnd zuentlichem entscheit verlüst oder gewin der hauptsachen auffgelegtwirdt / nit gestattet / sonder allererst nach einbrachter beweisung vnentlichem Rechtssatz/ zu volliger beweisung dem beklagten oderkleger/nach aller gelegenheit vnd vmbstandt der sachen/ person/ vnddes Rechtens befinden, gestattet werden. Ob auch der jenig demsolicher eidt auffgelegt, er auch den zu schweren vrpüttig, in han-gender sachen, ehe vnnd zuuor dasselbig beschehen, todts verfallenwurde / soll nicht destoweniger sein erpieten geacht werden / als ober den eidt geschworen hette.
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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XLIV
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