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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XLIII
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xliijuor geacht werden / das sie gnügsam bewegung dem Richter zu ge-ben. Wie dann auch etliche notturfftige vermütungen sein / derenanzeig vnd erklerung in vill wege auß den gemeinen beschriebenenRechten vnnd ordnung zu befinden/ auch die mehrertheils in desRichters vernunfftigklich bedencken vnnd bescheidenheit gesteltwerden.Es werden auch etliche beweisungen genent halb gezeugnus /als so allein ein einiger zeug / oder sonst ander anzeigen oder vermütung da sein / vnnd doch zu der sachen nicht gantz oder volligklichgnüg thuͤn. Dieselbige halben beweisung werden zu zeiten nach ei-genschafft der sachē erstattet durch den eidt / den der Richter demselben theill so die halbe beweisuug vorbringet / zu gnügsamer erfullungsolicher getzeugnus / mit Recht vnd vrtheill aufferlegt / souill nachgelegenheit jeder sachen vnnd personen Recht sein wirdet / in wel-chem doch Richter vnnd Scheffen bedencklich, wie folgt, handlenvnd den eidt gestatten müssen.In sachen so nicht wie Recht / oder durch ver-sehenliche vermütungen bewiesen / niemandtmit eiden zu beladen.Cap. L.Achdem Erbare fromme leuth zu zeiten vmb ver-meindt gelt / schuldt / oder andere sachen / wider ge-schicht der warheit/ vnd nicht allein ohn vorgehendebeweisung der angemaster forderung / sonder auchSohn erhebliche vrsachen versehenlicher vermütungtzu entledigung der forderung / mit eyden vnschuldigklich / auch demgemeinen Rechten vngemeß / beladen / so ordnen wir / wa jemandthinfuro dermassen beklagt vnnd vorgenomen wurde / ohn das derAnkleger seine forderung oder klag dem Rechten gemeß / oder aberdurch versehenliche vermütung bewiesen vnd dargethan / so soll derantworter auff seine ware verneẏnung vnd widersprechung / desangemüten eidts ledig gesprochen / auch der anforderer in abtragvnd erstattung der Gerichtskosten vnd schaden dernhalb erlitten,verdampt werden.D iiijSo