biß sie funffvndtzwentzig jar alt werden / für minderjärigen imRechten gehalten, also das sie jres vnuolkhommen alters halberjren guetern vnd handlungen nutzlich nicht vorsein künnen / So mögen nach gelegenheit jrer güter abermals die negste gesipten / wadieselbige tüglich / oder sonst andere / zu Curatoren oder Pflegerenauff der Minderjärigen bidt verordent werden / welche sich halten /vnd mit eidts gelubden verstricken sollen / in aller massen als obenim negsten Titell erklert ist.Nachdem aber die minderjärigen sich selber im Rechten wievorgesagt / nicht vertretten / noch Mombar setzen mögen / Darumbsollen dieselbige durch jre gesetzte vormunder (souern die doch der sachen selbst vorsein möchten) im Gericht vertretten werden, welcheauch zugelassen sein soll / nach beuestigung des Gerichtlichen kriegseinen Mombar in jre statt zuuerordnen/ aber vor der beuestigungdes kriegs Rechtens mögen sie auch ein geschickte person inn ihrestatt / doch nicht anders dan mit erkandtnus vnd zulassung des Ge-richts verordnen, welche person im Rechten Actor genendt wir-det / vnd soll derselbig nachfolgenden eidt schweren.Ich N. gelob vnd schwere / das ich in dieser sachen N. des-Actor ich Gerichtlich gesetzt vnd verordent bin / meines besten fleißwas jme nutzlich handlen / vnd was jme schedlich / vnderlassen soll /wes auch zu meinen handen gemeltem N. zugehörig / in dieser sa-chen kompt / das soll vnd will ich den vormundern zustellen / vnndsonst alles anders thuͦn vnd lassen, das einem getrewen Actor zu-thuͤn eygt vnd gebuͦrt / Als mir Gott helff / ꝛc.Vnd dieweill sich zum offtermall begibt / das die minderjärigen, welche im Rechten zuhandlen haben mit keinem vormunderoder Pfleger versehen sein, damit dann derwegen in vollnfürungdes Gerichtlichen Proceß keine nichtigkeit begangen werde / sollauff solicher minderjärigen begeren / Curator ad litem / das ist ein vormunder oder pfleger zum Gerichtlichen krieg gegeben werden /Doch mit dem nachfolgenden vnderscheidt, Nemlich, wann derminderjäriger so mit keinem vormunder versehen / im Rechten kleger were, vnd aber jme einen Curatoren im Rechten zu setzen vnndzuuerordnen, so er des durch sein gegentheill erinnert, oder an jmebegert wurde mit bitten wolte, soll er auff seine klage nicht gehörtwerden. Wa aber der minderjäriger nicht kleger were, dann vonD iijeinem
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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XLI
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