Vnd sollen die Vormunder zu der administration vnd wer-waltung nit zugelassen werden / sie haben dann zuuor gnügsamevnd rechtmessige versicherung dem Gericht gethan / das jenig sojnen nachfolgender eidt aufflegt zu vollnbringen. Doch sollen dievormunder so die eltern jren kindern verordnen / dem alten brauchnach / mit solichem eidt nit beladen werden.Eidt der Vormunder.Cap. XLVII.Ch N. schwere vnd gelobe zu Gott, das ich N. derenvoꝛmunder ich verordent bin / perſon vnd gueteren ge-trewlich vnd erbarlich will vorsein / jhr person vnd gueter vertretten vnd verwaren / die gueter in meinen nütznicht keren oder wenden / daruber ein rechtmessig Inuentarium auffrichten lassen / sie in vnd ausserhalb des Rechten trewlichbeschirmen / was inen güt vnd nutzlich ist / thun vnd handlen / wasjnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden vnd verhueten / jre ligendegüter zinse vnd Renthen ohn Richterliche erkandtnuß vnnd De-cret nicht vereussern / verpfenden oder beschweren / vnnd so gemeltevnmündige kinder zu jrem gebürlichen alter khommen / oder wa esdarzwischen nötig oder nützlich sein wurde / auff erforderung desGerichts / gebürliche rechenschafft thuͤn / vnnd von meiner verwal-tung rede vnd antwort geben / mit volkhomner vberlieberung allesdes so der vormunderschafft halber zu meinen handen khommen /vnnd obgedachten meinen pflegkindern zustehen wurde / vnnd ichinen schuldig, vnd sonst alles das thün vnnd lassen, das einemgetrewen vormunder eigt vnnd zustehet. Alles bey verpfendungvnd verpflichtung meiner hab vnd güter / Ohn all geferde / als mirGott helfft rc.Von Curatoren.Cap. XLVIII.Jewoll nach ordnung der Rechten / die vormun-derschafft der vnmundiger Shöne zu viertzehenjaren / vnd der Töchter zu zwelff jaren sich en-det / dieweil aber dannoch soliche junge personen /biß
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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