xxxixdurch vorgehende erkandtnus zulassen / sie mussen aber vor soli-cher zulassung sich aller frewlicher freiheit / souill die vormunder-schaft berurt / vertzeihen / vnd alle jre hab vn̄ gueter daruor verpflichten, vnnd so es von dem Gericht auß bestendigen vrsachen für guͦtangesehen / mag jnen ein oder mehr vormunder zugeben werden,Wa aber die Mütter die vormunderschafft nicht annemen wolte /soll sie bey straff der Rechten nemlich auff verlierung des kindts erbfals / innerhalb jahrs frist vormunder gerichtlich zu bitten / vnndverordnen zulassen schuldig sein. So auch die Mütter oder Anfrawdie vormunderschafft angenomen hette / vnnd sich zu weytherehe widerumb begeben wurde sol sie zuuor, das ihre kinder vndEnckelen mit voꝛmunderen verſehen werden / verſchaffen / vnndjrer gepflegter vormunderschafft halb darnach binnen jars rech-nung thuͤn.Es soll ein jeder Vormunder alßbaldt im anfang der ad-ministration von allen gueteren den vnmündigen kindern zusten-dig, sie seien ligendt oder farendt, schult, brieue, Register vnndSchültbuecher/ ein glaubwirdig Inuentarium in beiwesen zweierScheffen durch den Gerichtsschreiber machen lassen / vnd von so-lichem Inventario den vormundern glaubwirdige abschrifft gege-ben das originall aber hinder dem Gericht verwarlich gehaltenwerden.Vnd soll kein vormunder die beuolhen vormunderschafft / erhette dan redliche vnd im Rechten gegrunte vrsachen / anzunemensich widderen. Wan er auch dieselbige angenomen / soll er sie ohnredliche vnd rechtmessige vrsachen nach erkandtnuß der Scheffennicht vffsagen.Damit auch der vnmundigen kinder gueter in werendervormunderschafft nicht geergert / dann gebessert werden mögen /Sollen die vormunder kein ligendt gütt / oder das fur ligendt ge-acht wirdt, so jren Pflegkindern zustehet, verkauffen, vereusseren,oder beschweren, es sey dan vorhin nach Gerichtlicher vnd gnügsamer erforschung oder erfarung der sachen durch das gericht erkentworden / das es den kindern zu verkauffen oder zu verpfenden nötigoder nutzlich. Dergleichen sollen auch die vormunder jrer Pflegkinder gueter / weder ligendt noch farendt / kauffen / oder sonst an sichbringen / ohn vorgehende Richtliche erkandtnuß.Vnd
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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XXXIX
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