xxxviijhaben / vormunder gegeben vnd gesetzt hetten / dieselbige sollen vorallen andern zur vormunderschafft gelassen werden.Vnd sollen die kinder vnd Enckelen so in zeit des Testierersjres Vatters oder Anhern todts, in Mütter leib, vnd noch vnge-boren sein (zu Latin Posthumi genent) wa inen Testaments weiseTutores oder vormunder verordent / hierinnen auch begriffen sein.Wa aber den kinderen oder Enckelen Testaments weise inmassen wie vor erklert stehet / kein vormunder verordent / alßdannsollen die negste gesipten manspersonen vber funff vnd zwentzig jaralt/ zu der vormünderschafft gelassen / vnd inen die administrationvnd verwaltung der vnmündigen kinder, vnd jrer habe vnnd gue-ter befolhen werden.Weren aber kein vormünder im Testament gegeben / noch Gesipten furhanden / oder hetten rechtmessige entschuldigung / das sieder vormünderschafft nit fursein möchte / oder die anzunemen nichtschuldig vnd solichs der obrigkeit antzeigten / oder aber so sie zu soltcher verwaltung nicht tüglich vnd geschickt erfunden wurden / Alßdan sollen die Richter eins jeden orts geschickte/ erbare vnd from-me personen / so den kinderen am nutzlichsten vnnd trewlichsten fur-sein mögen / darzu verordnen.Es sollen auch die blütßverwandten oder so keine vorhan-den / die negste nachbare schuldig sein / inwendig Monats frist nachabsterben der eltern, den todtlichen abganck dem Gericht des ortsanzuzeigen, vmb die vnmündige kinder geburlicher weiß mit vor-mündern zu versehen.Dergleichen soll auch in verordnung der vormünder diesebescheidenheit gehalten werden // das eingesessene burger oderweltliche personen / so erbar / geschickt / beguetet vnnd habselig sein /andern vorgezogen, vnd darzu gefordert, vnnd mögen nach gelegen-heit der vnmündigen kinder gueter / einer oder mehr darzu veror-dent werden.Wiewoll auch die vormünderschafft vn andere burgerliche ampter zu tragen / den frawes bilden vermög gemeiner beschriebenerRecht verbotten, jedoch so die Mütter oder Anfraw der vormün-derschafft jrer kindern oder Enckelen sich wolte vndernemen, dassoll man jnen / vnd erstlich der Mütter / vnnd so sie verstorben were /oder die vormünderschafft nicht annemen wolte / der Anfrawendurch
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