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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XXXVII
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xxxvijworter sein erlitten gerichtskosten vnnd schaden, nach beschehenckmessigung / dreyfeltiglich zu entrichten pflichtig sein.Wa auch in des klegers angewenter forderung einicher zwei-fell oder jrrung furfallen wurde / als das der etwas ab oder zuzuse-tzen sein solte / vnd daher der ankleger sein sicher vnnd entlich begernoder forderung nicht thun noch setzen möchte, so mag er gleich wollseine bestimpte forderung vnnd begeren auff befindung oder auß-trag gebürlicher rechnung (wa die bestimmung der anforderungdurch rechnung furgenomen werden soll)setzen vnd darmit solichepeen des Rechtens verhueten, vnd soll sonst der gewöhnlichen Ge-richtskosten vnd schadens halber, vnd weithers nach befinden dersachen gehalten vnd erkent werden als Recht ist.Wie es mit den vnmündigen vnd denen diein gewalt ihrer vormünder stehen / auch denSinlosen soll gehalten werden.Cap. XLVI.Achdem die vnmündigen / nemlich die junge Soh-ne vnder viertzehen, vnd die Töchter vnter zwelffjaren alters halb, wie auch die sinlosen, welcheden volligen gebrauch ihrer vernunfft nicht habenihren sachen selbst nicht vorstehen noch sich verwal-ten khönnen so müssen dieselbige durch jre Vormünder Pfleger o-der Mombar vnder deren tuteel vnnd schirm sie sein sollen / vertret-ten werden. Dieweill aber dreyerley Vormünder im Rechten be-funden / Nemlich /Testamentarij, so in Testamenten vnnd letsten willen ge-ordnet.Legitimi / als die negstgesipten oder verwandten vom geblüde welche durch das beschreben Recht verordnet.Vnd Datiui/ so durch die Oberigkeit oder Gericht in mangell der zweyer vorigen, gegeben werden,Damit dann die Richter wissen mugen, wie die Vormun-der in einem jeden fall zuzulassen / sollen sie sich nachfolgender erkle-rung gemeeß halten. Als nemlich / wa der Vatter oder Anher jrenehelichen kinderen vnd Enckelen, welche berurte alter nit erlangthaben /