xxxviHerwiderumb mag der kleger an dem beklagten oder seinemMombar begeren, jme sicherheit zuthuͤn dem Rechten außzuwarten, vnd das jhenig so er gegen jhnen mit Recht erhalten wurde,zu entrichten / welche begerte versicherung der beklagt oder sein Anwaldt alßdann zuthuͦn schuldig ist.Wan aber der kleger / oder der beklagter / vnder dem Gerichtszwangk da die sach anhengig gemacht / mit ligende gueteren gnüg-samlich beguetet, also das soliche gueter besser, oder zum wenigstenso guͦt weren / als die hauptsach sich ertragen kan / deßfals ist er be-stimpte Caution zu thuͤn nit schuldig.Wie vnzeitliche oder vbermessige forde-rung abgestelt werden soll.Cap. XLV.ES werden durch der partheien einfaltigen vnuerstandtoder auch freuell vnnd müthwillen / etwa vill anfor-derungen vnnd verklagungen in Recht vnzeitlich o-der vbermessiglich eingefurt / derwegen Richter vndScheffen in zulassung oder verwerffung solicher an-forderungen gebürliche vnd pillige bescheidenheit halten mussen.Dann so jemandt den andern vmb schuldt / zinß / hinderstendige pacht vnd anders in Recht verklagt vnnd vornimpt / ehe vndzuvor der Antworter ihme dem ankleger das jhenig so er fordert /zu betzalen vnd auszurichten schuldig / So soll der kleger dem Ant-worter nit allein sein erlitten gerichts costen vnd schaden / auff mes-sigung Richters vnd Scheffen zuentrichten / sonder auch vber so-lichs schuldig vnd verfallen sein / dem beklagten so vill zeit der betzalung halber zugeben, als er jnen vor der zeit oder zill geburender be-tzalung, vnpillig vnnd vntzeitlich furgenomen hat, Es were dansach, das der Antworter mitlerweill, vnd ehe der kleger seine an-forderung widerumb zu rechter zeit einbringen kundte / auß redlicheverdacht furfluchtig werden / oder seine habe vnd gueter entfrem-men mochte.So aber jemandt vmb ein grosser anzall, summa oder an-ders mütwilliglich klagte, dan ihme der antworter schuldig, vndsich solichs dermassen in Recht erfindet / so soll der kleger dem ant-worter
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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