inkhon.
xxxvWann nun solichs beschehen / soll dem kleger ein zeit / nach ermessigung vnd gestalt der sachen / seine anforderung / souil dero verneindt worden / zu beweisen bestimpt / vnd nach verruckung der sel-ben zeit, die sage vnd kündtschafft der gezeugen (so die gefurt) auchander eingebrachter brieflicher schein vnd beweisung auff anruͤffender partheien, eroffnet, dieselbige copey dem widertheill mitge-theilt / vnd zill gegeben werden / wider die vnd allem einbringen seineein vnd gegenrede (so er woll) zuthun / Wie es dan jme auch frey ste-hen vnd zugelassen sein soll / wa es ime geliebt / alßbald gemeine ein-rede darwider furzuwenden / vnd zuschliessen / also das die sach zuaußtreglicher erörterung vnd erkandtnuß des Rechten befordert /vnd alle vnnötige Termyn vnd darauß fliessende bescheid vnd bey-ürtheylen verschoint werden mögen.Von welchen personen / vnd in wassachenversicherung genomen werden soll.Cap. XLIIII.O der kleger sein ansprach oder klagschrifft inbrachtmag der beklagter alßbald begeren / das der kleger ge-burliche Caution vnd sicherheit thue / soliche angefangene Rechtfertigung durch sich oder seinen volmech-tigen Mombar oder Anwaldt außzufüren / vnd ob erder sachen niderligen wurde / alßdan ihme dem beklagten allen ko-sten vnd schaden zuentrichten. Welche versicherung mit glaubwirdigen burgen / oder vnderpandung des klegers gueter geschehen sol.Imfhall aber der kleger soliche versicherung vber seinen müglichenfleiß mit burgen / oder sonst mit verstrickung seiner gueter nicht vermöchte / mag er sich erbieten / dieselbige sicherheit mit seinem leibli-chen eydt zuthün / welches ihme auch also zugelassen werden soll.Erschiene aber der kleger nicht eigner person / sonder durch einenvollmechtigen / wa dan derselbig ein gnügsame gewaldt einbrachthette / soll er zu kheiner weiterer Caution oder versicherung getrungen werden. So er aber entweder kheinen oder mangelhafften ge-walt hette / ist er schuldig / die versicherung zuthuͦn / das sein prin-cipal oder heuptsacher alles was er handlen werde genehm habenvnd halten soll.Herwi-