xxxiiijwelchem allem Richter vnnd Scheffen die bescheidenheit haltensollen das die sachen der armen partheien vnder den fursprecherenvnd mombaren gleich vnd vngeferlich außgetheilt, vnd niemandtvberschädt werden mög.In Gerichts sachen soll aller böser ver-dacht verschont werden.Cap. XLII.Amit auch allerley nachred vnd verdacht furkhom-men vnd vermitten/ so sollen sich Richter vn Scheffen teglicher gemeinschafft vnd vnderhaltung derenstreitbaren Partheien enteussern / vnd sich sonst jh-rem obligenden ampt, vnnd aller erbarkeit gemeeshalten / vnd wa sie mit sipschafft oder magschafft / schwagerschafftvnd in ander wege / deßhalben sie von Rechts wegen recufirt oderverdechtig gehalten werden möchten / den partheien verwandt o-der auch so sie für zeit jhres Richter oder Scheffen ampts ein dersachen gedient vnd gerathen/ sollen sie solichs anzeigen, vnnd sichderselben sachen gentzlich entschlagen.Von haltung den ordenlicher Ter-myn vnnd Proceß.Cap. XLIIIAchdem die partheien / vnd ihre mombar oder An-welde / sich etwan vieler vnnötigen Termyn vnndaußtheilung der zeit thuͦn gebrauchē/dardurch dandie hendell auffgehalten / vnd mit schwerlichen vn-kosten verlengert / auch Richter vnd Scheffen ver-ursacht werden, dernhalb bescheidt vnd beyürtheill zugeben, so sol-len Richter vnd Scheffen zu furderung, außtreglichen Rechtensvnd sachen der partheien / mit gutem ernsten fleiß darauff achtunghaben vnd verfügen / das der kleger durch sich selbst / seine Mombaroder Anwalt, auff dem angesetzten gerichtstag, sein klag schrifft-lich oder mündtlich darthue / der beklagter / wa er kheinen rechtmes-sigen außzug furzubringen hette / darauff in rechter zeit antworte /vnd beide theill den krieg Rechtens beuestigen, auch wa sie beide,oder die eine des begirig / den eidt fur geferde schweren.Wann
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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