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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XXXIII
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xxxiijWie sich Richter vnd Scheffen halten, auchkhein vnzuchtig wesen deren Gerichtspersonenvnnd Partheien gestatten sollen.Cap. XL.Ichter vnnd Scheffen sollen sich in jrem wesen / wandel vnd thun / auch eusserlichem schein aller zůcht / erbar vnd pilligkeit befleissen / in verfassung der spruchvnd vrtheil einander gutwillig / vnd mit verhuetungalles mißverstandts anhören, denn Partheien ohneauffhaltung vn̄ vertzug außtreglich pillig Recht sprechen / auch ernstlich vnd bey vermeidung der peen vertzogens Rechtens jhnen an-zeigen, das sie zu rechter zeit mit aller notturfft in Recht erscheinen,sich auch vnpilliger, freuentlicher oder schmehelicher wort enthal-ten wollen. Vnd so jemandt dem zugegen handlen wurde, soll wi-der den geburliche bestraffung / nach gestalt der vberfarung vnd per-sonen furgenomen werden.Wie man den armen richtenvnnd dienen soll.Cap. XLI.En armen vnuermuglichen partheien sol in pilligensachen vnuertzöglich / summarisch vnnd außtreglichRecht/ zu verhuetung aller vnkösten vnnd vmbtrei-bens widerfaren / vnd wa sie armüts halben kein redner haben / oder die gerichtskösten nicht betzalen kuͤndten / sonder den eidt der armüt behalten vnnd schweren wolten / dassie Fursprecher, Gerichtschreiber, vnnd andere gerichts personennicht belhonen, noch den Gerichtlichen proceß vnd darauß folgen-den vnkösten ertragen möchten, auch ihre hab vnnd guter nicht ge-ferlicher weiß vbergeben hetten, vnd so sie nach erhaltenem Rechtvnd gewin, zu besserem vermögen qwemen, das sie getrewlich vndvngeferlich einem jeden der gebür nach außrichtung thuͤn wolten /Auch jrer armüt ein glaublich vrkhünt in schrifften von dem Ambtman / Pastor oder Gericht des ortz da sie seeßhafftig / bringen wurden / Sollen sie alßdan / vnd nicht ehe / zu dem eidt der armuth inmassen oberzelt, gelassen, vnnd mit fursprecher vnd Mombarenauch auffschreibung der handlung vnd Acten versehen werden. Inwel-