xxxVon newerungen vnd Attentaten.Cap. XXXVI.IN hangender appellation soll keine newerung / so manzu Latin Attentata nennet / furgenomen werden. Dar-umb so einer appellirt von einem enturtheill / was alß-dan nach gethaner appellation / oder für der appellati-on / doch alßbald nach dem entürtheill / von newerungvnd attentierung in der sachen furgenomen vnd beschehen, solichswirt genant Attentata / vnd soll als ein vnbefuͤgte that vnnd eigensfurnemen / vor allen sachen / auch ehe vnd zuuor die appellation erle-digt nach ordnung der Rechten / auffgehaben vnnd abgeschafftwerden.Wa aber von einem beyürthell müthwillig / freuentlich / vndohne erhebliche beschwerden appellirt, vnd vnuerhindert solicher freuentlicher appellation, in Recht pillig gehandelt vnd vortgefarenwürde / Dasselbig soll für kein newerung gehalten, noch auch abgeschafft werden / sonder bey krefften bleiben / so lang biß der ober-Richter erkent, das woll appellirt, vnd vbel geurtheilt sey.Von den Fatalien / vnd wie dieselbige zugelassen.Cap. XXXVII.O der Richter daruon an vns oder vnsere Haubtge-richter appelliert ist / zeit vnd zyll dem appellanten be-stimpt / in welcher er seine appellation verfolgen soll / somüß der appellant sollchem nachkomen / sonst wurdsein appellation desert vnd verloschen.Wa aber der Richter kein zeit nennet / sollen die appellanteninnerhalb dreyer monaten nach dem außgesprochenem vrtheil jreappellation bey dem negsten Obergericht anhengig machen / vnnddas instrument oder schein der gethaner appellation / sambt schrifftlicher verzeichnuß der vrsachen oder grauamina, warumb sie mitdem ergangne vrtheill, wider Recht, reden vnd pilligkeit beschwertzu sein vermeinen / dubbel einbringen / damit das ein bey dem Obergericht oder so die appellation an vns oder vnsere Rhete geschehen /bey vnser Cantzley verbleiben, vnd das ander dem appellaten auffdes appellanten kosten zugeschickt werden möge. Wie dan auch demappellanten solicher appellation halber / souern die angenomen / invnser
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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