xxxjvnser Cantzlej ein vrkundts zettel mitgetheilt werden sol. Zu demdas der appellant innerhalb darnach nechstfolgender dreyer Mo-naten, Ye dreissig tag vor den Monath gerechent, die Acten vori-ger instantz außbringen (welche vnsere Gerichter jme auch ohne einiche erforderung von vns / doch gegen geburliche belohnung zustellensollen) vnd die sambt allem seinem bescheidt / schein vnnd beweiß,kunt vnd kundtschafften, wes er des weiter als in voriger instantzdurch jnen furbracht zuhaben vermeinte / dem Obergericht oderaber in vnsere Cantzley / so die appellation an vns oder vnsere Re-the / wie obgemelt / geschehen / verschlossen vberlieberen / vnnd zu fu-rung solicher kundtschafften / das Obergericht oder aber wir / soan vns appelliert, Commissarien verordnen vnd geben sollen. Sodem appellanten aber die Acten geweigert oder verzogen / vnd er inden vorgesetzten stucken der beweisung / oder sonst auß erheblichenvrsachen verhindert wurde / soll er dasselbig dem Oberrichter / vnsoder vnseren Rheten inwendig der obgesetzten dreien Monaten anzeigen. Darauff jme nach befindung der sachen weitere dilationesvergunt / erkent vnd zugelassen werden sollen.Welcher dem allem dermassen nit nachkommen wurde / deßoder derselbigen appellation soll als vor desert vnd erloschen gehal-ten / vnd darumb nicht angenomen / sonder zu vollnziehung vorigesvrtheils remittirt werden.Von fertigung der Acten.KVIII.Cap. XXAmit die appellierent Parthey jre appellation zurechter zeit verfolgen möge / sollen jre die Acta vmbein zimblichs / ohne vbernemen / verfertigt werden /in welche Acta sonderlich auch vertzeichent werdensoll / in was jar / vnd auff welche tag ein jede sach an-gefangen / vnd was auff einem jeden termyn vnd Gerichtstage / bißnach außsprechung der endtürtheill / appellierung / vnd gebung derApostelen oder zeugnußbrieff gehandelt / insonderheit aber soll indie Acta gesetzt werden das jar vn tag / in welchen die vrtheill dar-uon appellirt / außgesprochen / vnd was gestalt / schrifftlich oder mündtlich solichs geschehen/ auch binnen welcher zeit appellirt / vnd wasdarauff in annemuͤg oder verwerffung der appellation gefolgt.Folgtiiij
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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XXXI
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