xxixentweder vor Richter vnd Scheffen / so man die bekhommen mag /oder vor glaubwirdigen Notarien vnd gezeugen, wie sich geburt,vnd zeugnuß brieff begern. Welche Appellation so sie vor Notarienvnd gezeugen, wie jetzgemelt, ausserhalb Gerichts, vnnd in abwe-sen des gegentheilß oder seines vollmechtigen geschehen / folgendtsdem Richter vnd Scheffen, dergleichen auch dem gegentheil bin-nen Monats zeit insinuirt vnd verkundigt werden sol.Wa aber von beyürtheill appellirt wurde / so soll die appellation allwege, es sey fur sitzendem Gericht alsbald, oder darnachvor Notarien vnd gezeugen / in schrifften / vnnd nicht müntlich ge-schehen / In welcher appellation die vrsachen zugefügter beschwe-rung außgetruckt / vnd das nicht vnderlassen werden soll.Darumb vnd wa zu rechter zeit / vnd in massen obgemelt /nicht appellirt wurde, oder aber die appellation als freuentlichvnd wider recht beschehen, vnzuliessig, soll das vrtheill sein wirckligkeit erreichen / vnd in rem iudicatam ergehen / auch auff solich vr-theill mit geburlicher execution vnd vollnstreckung / wie vorstehet /gehandelt werden.Welcher gestalt von der execution außge-sprochener vrtheil appellirt werden mag.Cap. XXXV.Ach ordnung gemeiner Rechten, soll von execu-tion oder vollnstreckung eines vrtheils nicht ap-pellirt werden mögen, es were dan in der executiondie maß so darinnen gehalten werden soll, vber-tretten. Vnd wa soliche beschwerd der vbermes-sigkeit, vnd sonst rechtmessige exception vnnd einred durch die be-schwerte parthei furgewendt, vnd nicht angenomen, so mag dar-uon appellirt werden. Wie auch so der Richter sich weiters dannder execution vnderziehen, oder in dero vollnstreckung etwas be-trieglicher weiß vornemen wolte.VonC iij
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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