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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XXVIII
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xxviijguetern, soll dem verlierenden theill ernstlich gebotten werden, soliche ligende oder bewegliche güter in einer benenten zeit dem klegerzuzustellen vnd einzuantworten. Wa dan soliche einantwortungvnd zustellung nit geschehe, so soll der Amptman der ort die volln-streckung thuͦn / vnd der gewinnender partheien die zuerkente güterwircklich zustellen lassen.Wa aber die vollnstreckung in personlichen sachen des beklagten person furnemlich belangendt als vmb gelehent gelt / schült /schaden / oder dergleichen sachen geschehen soll / Souern dann dasjenig darin der beklagter verdampt vorhanden / soll die vollenstre-ckung darin geschehen, Wa nicht, vnnd nach gestalt der sachen dievollnstreckung in andern seinen gueteren geschehen müste / alßdannsoll man zum ersten die farende hab / vnnd so dieselbige nicht daranreiche wurde, die ligende guter, vnd zum letzten des beklagten schuldner / die der schuldt gestendig / pfenden oder angreiffen. Es sol aberin der pfandung vn vollnstreckung diese bescheidenheit gehalten werden, das soliche güter so dem verlierenden theil am wenigsten schaden bringen, vnd doch dem gewinnenden theil zu vollnziehung dervrtheill gnügsam sein, genomen, vnnd so dieselbige pfende in wen-dig einer bestimpter zeit (die nach gelegenheit der personen, oder ge-stalt der sachen angesetzt werden soll) mit gebürlicher volnziehungder vrtheill nicht gefreyet, sollen sie durch die verordente executo-res, vnderkeuffer, Richter vnd Gerichtsbotten, wie an einem jedenort gewönlich vnd wollherbracht, vmbgeschlagen vnnd verkaufftwerden.Wie von endt vnnd beyürtheillsoll appellirt werden.Cap. XXXIIII.A sich an vnsern Vnder vnd Heubtgerichtern nachgesprochenem endtuͤrtheill ein parthey beschwerdterfindet / die mag alßbald im fůßstappen / oder bey sitzendem Gericht / in gegenwerdigkeit des Richtersvnd Scheffen / an jhr negst ordentlich Obergericht /vermög des Reichs Ordnung mundtlich appellire, vnd abscheidtsbrieff begeren / oder aber schrifftlich / doch inwendig zehen tagennach außgesprochenem vrtheill / von stünden zu stünden zu rechnenentwe-