xxviivill getzancks den partheien / v nachrede den gerichten erfolgt / Solsolicher vnordentlicher mißbrauch hiemit abgethan sein.Von eröffnung der vrtheill.Cap. XXXII.O Richter vnnd Scheffen der Endtvrtheill ent-schlossen, sollen sie beyde partheien durch den Ge-richtsbotten beruͤffen vnd furheischen lassen / auff ei-nen benanten tag zu erscheinen / vmb zu hören / dieselbige vrtheill außzusprechen. Wa alßdañ ein partheyvber soliche Gerichtliche berüffung vnd ladung vngehorsamlich /ohn das er einiche rechtmessige vrsach oder noit vor eröffnung desvrtheils furwendte / außbleiben / vnnd nicht erscheinen wurde / sollauff des gehorsamen theils beklagen vnd begern / das endtliche vr-theill nicht destoweniger in schrifften verfast / vnd an sitzendem Ge-richt / vnd gewonlicher gerichtsstadt offentlich außgesprochen werden / in welchem vrtheill das jhenig so von dem kleger in seiner klag,oder auch dem antworter in seiner vbergebener Defension vnd ge-genklage begert vnd zu Recht gnüg bewiesen / erkendt / vnnd der ge-gentheill in widerlegung der Gerichtlichen kosten vnd schaden (wiedie nach außgesprochenem vrtheill / durch die parthey so das vr-theill erhalten vnderschiedlich angezeigt / vnd bey jrem geschworenleiblichen eidt bewert, darauff folgens pillige meessigung gesche-hen soll) verdampt, oder dieselbige auß bewegenden vrsachen gegeneinander vergleichet vnd compensirt werden sollen.Von execution vnnd vollentzie-hung der Vrtheill.Cap. XXXIII.Ann vrtheil außgesprochen / vnnd daruon nichtappellirt / oder wa gleich daruon appellirt / vnnddie appellation auß rechtmessigen vrsachen nitzugelassen / oder aber verlosschen vnd desert wor-den / soll dasselbig auff ansüchen der gewynnen-der parthey durch die Amptleuth jedes orts nachfolgender maßvollnstreckt werden: Nemlich in beweglichen oder vnbeweglichenC ijguetern
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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