xxvjVon dem eidt der geschehener be-weisung zu steur / zu Latin genantIn supplementum probationis.Cap. XXX.Vch geschicht etwan / das auß mangell gnügsamerprobation oder beweiß, der kleger oder beklagter,seine klag oder gegenklag vnd antwort, nicht volln-khömlich / vnnd doch alsouill bei brengt / das er einQhalbe beweisung hat / Alßdan mag demselbigen dereidt zu erfüllung seiner kündtschafft, nach außweisung der Rech-ten zugelassen werden, vnd das allein vmb die sachen, daruon derjhenig so den eidt thun soll / sebst wissens hat.Wa aber der widertheill an zulassung soliches eidts / dar-durch er vberzeugt wurde, beschwerung truge, vnnd in Recht ge-grundte vrsachen warumb der eidt nicht geschehen soll / darthuͤnwolte / dasselbig soll gehoirt / vnd fürter vermög der Rechten daru-ber erkendt werden.Von beschluß der sachen.Cap. XXXI.Ann nun die partheien jre notturfft furbracht /auch jre beweisung vnd anders gethan haben /wes sie zu geniessen verhoffen / so soll in der sachézu beschliessen alßbaldt zugelassen werden.Nach solichem beschluß sollen Richter vnd Scheffen, alsdie vrtheillsprecher / die Acta vnd Gerichtshandlung wie die ergangen/ fur sich nemenn / dieselbige mit hochstem fleißt vnd jrem bestenverstande nach / wie sie das vermoͤg jhrer pflichten schuldig / ermes-sen, vnd welcher theill das beste Recht, vnnd seines furtragens diebeste füg vnd beweisung hab / erwegen / die vrtheill darauff gründenvnd fassen, vnd nicht mit furbehaltung, oder auff condition vnndfurwarden / wie zum theill an etlichen örtern bißher geschehen.Vnd nachdem an etlichen Gerichtern mißbreuchlich gehal-ten / das dieselbige einem jeden auff sein ersuchen, des gegentheilsvnerfordert / ohn einiche furgehende erkandtnuß der sachen / sonderliche bescheide, die sie furürtheil genent, mitgetheilt haben darauß
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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