xxvEs soll aber dem kleger oder auch dem beklagten in seiner ge-genklag / nach beschehener eröffnung der zeugensage / auff soliche jreklag oder gegenklag/oder andere artickel welche den vorigen im ver-stande gantz zuwider/ ferner kundtschafft zu furen nicht gestattetwerden / damit alle vrsach die zeugen durch gelt / oder andere vnzim-liche wege zu corrumpieren vnd zubestellen vermitten bleiben.Doch soll gleichwoll dem beklagten / oder der parthey widerdie gemelte zeugen gefürt, gegen derselbigen personen vnd außsagenihre notturfft einzubringen zugelassen werden.Von eigener bekantnus.Cap. XXVIII.As einer selbst bekentlich gestehet das wirdt pil-lich für gnügsam bewiesen angenomen vnnd ge-halten / vnd bedarff kheiner weither bewerung.Darumb so der beklagter vor sitzendem Gerichtdie geforderte schlüt / oder anders in der klag furbracht, vnnd in Recht erfordert, dem kleger bekennen vnnd schul-dig zu sein gestehen wurde / soll jme zimliche zeit vnnd zyll / nach ge-stalt der sachen vnd personen, gegeben werden, seiner bekandtnußnach den kleger zuentrichten.Von vermütungen.Cap. XXIXVrch mangel der beweisung / werden etliche sa-chen durch vermuͤtungen (welche vngleich vnndvnderschiedlich etliche auch mehr dann die andereerheblich oder vnerheblich / starck vnnd gewaltig /oder vntüglich geacht) bewiesen / Deßhalben dieScheffen so vrtheil vnd Recht sprechen werden bedechtlich / vnndmit höchstem fleiß anmircken mussen, ob soliche vermütungen ge-waltig / beweglich toder auch notwendig sein / das die sach dardurchgnügsam dargethan werde/ anders möchte nichts dardurch bewie-sen werden.Von
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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