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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XXIV
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xxiiijbesprochen vnnd verglichen hab wie, oder was er zeugen, oberkundtschafft geben soll.Darnach soll zu den Articulen geschritten werden, vnd soer deren einen oder mehr wurde sagen wair sein / soll die vrsach sei-nes wissens, wie, waher, vnd mit was gestalt ihme das bewüst,auch zeit vnnd malstadt/ vnd andere vmbstende eigentlich er-fragt werden.Vnd nachdem es sich auch zu zeiten zutragen kan / das derzeug von den verhoͤreren nicht eigentlich verstanden / vnd sein kundtschafft auff einen andern syn dann er gemeint eingenomen, oderdas er vnbedechtlich in einem punct jren möchte, darumb soll ei-nem jeden gezeug nach beschehenem verhoer / seine kundtschafft / ober der also gestendig, furgelesen, vnnd bey gethanem eidt beuolhenwerden / dieselbige seine kundtschafft / biß so lange sie gerichtlich ge-öffnet wirdt in geheym zuhalten.Vnd soll numehe der mißbrauch / das die gezeugen offent-lich furgestelt, vnd sementlich khundtschafft geben, hiemit ab-gethan sein.So sollen auch die geferliche vnd vndienliche fragstuck / alsda einer vmb begangen ehebruch / oder dergleichen / welche zu dersachen nichts thuͦn / gefragt / vermitten bleiben.Ob auch jhemandt zeugen furen wolte, die dem Gerichts-zwanck da die sach im Rechten anhenhig gemacht / nicht vnderworf-fen weren, der soll dem Gericht solichs anzeigen, darauff ihme notturfftige Compaßbrieff / mit inuerwarter copey beider Partheienvbergebener artickell vnd fragstuck / mitgetheilt werden sollen / soli-che zeugen dem Rechten zu steur zu verhören/ vnd jhre sage vnndkundtschafft verschlossen zu vberschicken.Von öffnung der zeügsagen.Cap. XXVII.Ann die zeugen verhort worden, vnd jhr wis-sens gesagt haben, so mügen die Partheiensampt oder besonder begeren die zeugsage zu öffnen. Darauff dan ihnen abschrifft daruon mit-getheilt / auch zyl vnd zeit / jhre notturfft darge-gegen furzuwenden / gegeben werden soll.