Druckschrift 
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XXI
Einzelbild herunterladen
 

darin

Stenne

xxiVonn beweisungen der gethanen klag / auchgegenklag / schutz oder schirm Artickell / Vnnd erst-lich von brieflichem schein vnndligenden khünden.Cap. XXIIII.O nun der Kleger, oder auch der beklagter, nach be-schehener des Kriegs Rechtens beuestigung oder ge-richtlicher einlassung begeren wolte / seine klag oder gegenklag / schutz oder schirm Artickell, was deren ver-neint / zu beweisen / soll er zu bewerung derselbigen zu-gelassen werden. Vnd so der einer, oder beide, ihre klag vnnd ge-gen klag, wie obgemelt, mit Registeren, instrumenten, brieff vnndsiegelen, vnd anderem glaubwirdigen schein bey brengen vnndwar machen wolte / soll jnnen darzu gebürliche zeit vnd bestündunggegeben, auch die einbrachte brieff siegel vnd instrumenten, handtschrifften vnd anders in gütem glauben erkendt vnd agnoscirt werden, doch dem gegentheill in allwege seiner einrede furbehalten.Nachdem aber vermög der Rechten der kleger sein ansprachvnd klag zubeweisen schuldig / so soll auff sein begeren der beklag-ter sein eigen brieff vnd siegell, oder andern brieflichen schein, zu be-weysung des klegers forderung, einzubringen nicht getrungen werden. Hin widerumb aber mag der beklagter begeren, den klegeranzuhalten, seinen brieflichen schein, zu beweisung seiner des be-klagten Exception furzubzingen.Dergleichen / Acta vnnd andere offenbar geübte gerichtshandlung / auch brieff vnd siegell einer theillung / Testaments, oderanderer sachen halb / so etlichen Partheien gemeinlich oder samen-derhandt zustehen / sollen auff begeren der Parthey welcher jrer be-durfftig, auff erkantnuß des Gerichts, exhibirt vnd furgebrachtwerden.Vnd ob woll an etlichen Vndergerichten der gebrauch biß-her gewesen / das man den brieflichen schein / oder die Clausulen darumb die irrungen sich erhalten / den jenigen dargegen solicher brief-licher schein eingelegt / hat fürgelesen / vnd zu mhermaln hören lassen / v kein Copey daruon geben wollen / Jedoch die weil der inhaltder brieff oder clausulen daruon gehandelt, etwan weitleufftigoder