Wa aber dargegen wider Recht etwas erneuwert oder furgeno-men, soll dasselbig auff ansuchen vnd beweisung des jhenigen wi-der den die neuwerung beschehen, ohn einiche zierliche klage dannallein auß Richtlichem ampt / vor weitherer handlung widderruf-fen / abgethan / vnnd die sach in vorigen standt gestelt / auch darwi-der khein appellation angenomen werden.Von dem eidt fur geferde.Cap. XXII.Ach beuestigung des kriegs Rechtens, oder gerichtlicher einlassung von beiden theilen geschehen, sollder eidt fur geferd (wa die beide erscheinende Par-theien, oder jhrer ein des begerten, vnnd andersnicht) in massen wie nachfolgt, geschworen, oderwa der kleger den nicht thun wolte/ seine klag verloren haben. Derbeklagter aber / da er den zuthün sich weigeren wurde / geacht vnndgehalten werden als ob er der klag gestanden hette.Eidt fur geferde des Klegers vnd beklagten.Cap. XXIII.Ch N. schweren zu Gott, das ich gleube, das ich eingüte vnd auffrechte sach zuklagen hab / das ich auch zugeferlicher verlengerung der sachen keinerley auffschubnoch vertzog begeren / die warheit gebrauchen, vnnd soofft ich im Rechten gefragt werde/ dieselbige sagen,vnd nicht verhalten, vnd das ich niemandt etwas geschenckt, ver-heischen oder versprochen hab, noch schencken, verheischen oder versprechen will, damit ich das vrtheill in dieser sachen erlangen oderbehalten möge, anders dann das Recht zuliest. Alles trewlichvnd vngeferlig.Jn gleichem schweret der beklagter / allein mit der enderung /das er gleube / er hab ein güte sach / sich gegen den kleger zuwheren.Wann aber die heuptsacher beide / oder jrer einer nicht zu ge-gen seindt/ soll des abwesenden Mombar den eidt in sein eigen / auchdes principalen seel (souern er gnügsam gwaldt / sonderlich den eidtfur gefer zuthuͤn von jme hat) schweren.Von
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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