xxijoder donckel gesetzt / also das nicht woll müglich / der sachs notturfftin der eyle zu bedencken / so soll man hinfurter die begerte abschrifftniemandt weigeren oder abschlagen.Vnd nachdem auch an vielen Vndergerichten dieser gebraucheingerissen / das die Scheffen die originall brieff vnd siegel / vnd andere schrifftliche vrkund daran den partheien groiß vnd viell gelegen /hinder sich behalten/ vnd aber sich zutragen kunte/ das soliche brieffund andere schrifften / durch verseumnuß oder vngluck verloren / o-der verderblich wurden / oder die partheien der villeicht an anderenörten auch notturfftig sein möchten / Darumb soll hinfurter dieparthei wider die der schrifftlicher schein eingelegt / soliche eingeleg-te brieff vnd schrifften besichtigen / vnd jre einrede / ob sie deren eini-che wider die sichtbarliche argwonicheit oder mangel an den siege-len/signetten oder schrifften derselben brieff vnd siegel hette / vonstundtan dürendes Gerichts furwenden, Es were dan, daß dasGericht auß rechtmessigen beweglichen vrsachen lenger zeit darzugebe. Vnd wan solichs geschehen / sollen die partheien jre brieff vndsiegel auff ihre oder jhres vollmechtigen begern wider geben, dochdaruon glaubwirdige abschrifften behalten / durch den Gerichts-schreiber collationirt / vnd bey die acta registrirt werden.Von beweisung durch lebendige kondenCap. XXV.A der kleger, oder auch der beklagter, auff ihreklag oder exception beweisung mit lebendigenkonden thuͤn wolten / sollen sie von dem RichterOvnd Scheffen begeren / die zeugen wie Recht,Sfurzuheischen / vnd den widertheil darbey zuver-wissigen vmb gemelte zeugen zu sehen vnnd zu hören furzustellen /anzunemen vnd zuschweren / vnd ehe die zeugen auff die Artickellverhoirt / sollen sie in beisein der widerparthey / oder aber auff derselbigen vngehorsam außbleiben / nachfolgenden eidt / souern der mitfreiem willen nicht nachgelassen / schweren. Es soll aber hinfurterkleger vnd beklagter, je einer den andern (wie ann etlichen orterenmißbreuchig geschehen) zu zeugen nicht furstellen mögen / inn er-wegung einer ohn das des andern erhebliche Artickel wie Rechtzubeantworten schuldig.Der
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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