Druckschrift 
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XXII
Einzelbild herunterladen
 

xxijoder donckel gesetzt / also das nicht woll müglich / der sachs notturfftin der eyle zu bedencken / so soll man hinfurter die begerte abschrifftniemandt weigeren oder abschlagen.Vnd nachdem auch an vielen Vndergerichten dieser gebraucheingerissen / das die Scheffen die originall brieff vnd siegel / vnd andere schrifftliche vrkund daran den partheien groiß vnd viell gelegen /hinder sich behalten/ vnd aber sich zutragen kunte/ das soliche brieffund andere schrifften / durch verseumnuß oder vngluck verloren / o-der verderblich wurden / oder die partheien der villeicht an anderenörten auch notturfftig sein möchten / Darumb soll hinfurter dieparthei wider die der schrifftlicher schein eingelegt / soliche eingeleg-te brieff vnd schrifften besichtigen / vnd jre einrede / ob sie deren eini-che wider die sichtbarliche argwonicheit oder mangel an den siege-len/signetten oder schrifften derselben brieff vnd siegel hette / vonstundtan dürendes Gerichts furwenden, Es were dan, daß dasGericht auß rechtmessigen beweglichen vrsachen lenger zeit darzugebe. Vnd wan solichs geschehen / sollen die partheien jre brieff vndsiegel auff ihre oder jhres vollmechtigen begern wider geben, dochdaruon glaubwirdige abschrifften behalten / durch den Gerichts-schreiber collationirt / vnd bey die acta registrirt werden.Von beweisung durch lebendige kondenCap. XXV.A der kleger, oder auch der beklagter, auff ihreklag oder exception beweisung mit lebendigenkonden thuͤn wolten / sollen sie von dem RichterOvnd Scheffen begeren / die zeugen wie Recht,Sfurzuheischen / vnd den widertheil darbey zuver-wissigen vmb gemelte zeugen zu sehen vnnd zu hören furzustellen /anzunemen vnd zuschweren / vnd ehe die zeugen auff die Artickellverhoirt / sollen sie in beisein der widerparthey / oder aber auff derselbigen vngehorsam außbleiben / nachfolgenden eidt / souern der mitfreiem willen nicht nachgelassen / schweren. Es soll aber hinfurterkleger vnd beklagter, je einer den andern (wie ann etlichen orterenmißbreuchig geschehen) zu zeugen nicht furstellen mögen / inn er-wegung einer ohn das des andern erhebliche Artickel wie Rechtzubeantworten schuldig.Der