ter, Kleger, Anwalt, oder die klage gebüren möchten, gebrauchenwolte / das soll ihme vermög der Rechten auch zugelassen sein.Wie in gleichem jme frey stehen soll / ob er keine außzuge dasGericht zu entflehen haben kunte / oder furzuwenden nicht gemeint /alßdann sein gegenklage vnd forderung! oder auch Defensionallvnd schutz artickell so er die zuhaben vermeinte, mit der antwort,muntlich oder schrifftlich / nach seinem willen einzubringen / vnnddarauff formlich zu schliessen vnd zu bitten.Wie es zu halten / so einiche Par-they sich abberüfft.Cap. XX.S sollen die Partheien von dem ordentlichen Gerichtohn treffenliche vnd bewegliche vrsachen / fur vns odervnsere Amptleut sich nicht beruffen / sonder einem jedenGericht / wan̄ es mit Richter / Scheffen vnd Gerichts-schreiber angetzeigter Ordnung gemeß besetzt ist / seinfreyer stracker ganck vnd lauff gelassen / vnd die sachen daselbst mitgebürlicher Rechts erkandtnuß geendigt werden. Doch so with-wen / weisen / arme / krancken / einfeltige vnd vnuerstendige personensich fur vns / oder vnsere Amptleuth berüffen wurden / soll mit demGerichtlichen Proceß so lange biß die sachen durch vns oder vn-sere Amptleuth verhort (welchs vnuertzoglich geschehen soll) stillgestanden werden.In hangendem Rechten khein newe-rung furzunemen.Cap. XXI.Achdem in gemeinen Rechten versehen, das in hangendem Rechten weder durch Richter / noch Par-theien ichtwes attentirt / oder einiche newerungenfurgenomen werden sollen, so soll der jhenig, wel-cher des streitigen güts in besitz ist, darinnen blei-ben, auch mittlerzeit das streytige güt nicht vereusseren, oder infrembde hende stellen, sonder beide theill in dem besitz, gebrauchvnd stand darin sie in anfanck des Gerichtlichen Kriegs gewesen /biß zu Rechtlicher vnd entlicher erörterung der sachen bleiben.B iiijWa
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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