xviijVon Gerichtlicher einbringung odervbergebung der klage.Cap. XIX.Er Kleger soll auff den bestimpten Gerichtstage sei-ne klag vnd forderung mit beuestigung des KriegsRechtens, oder Gerichtlicher einlassung, zu LatinLitis Contestatio genant / als das er bemelte klag vndforderung sage war sein / schrifftlich oder muntlich /wie es jme geliebt / vnd doch lauter / klar vnd verstendtlich / auch onverzog, mit bestimmung sein des Klegers vnd beklagten namens,auch außtrucklicher anzeigung was vnd wieuill / vnd auß was vrsachen er sein anforderung thue einbringen oder vortragen, vnndzu endt rechtmessig vnd schließlich bitten / also das dardurch dieScheffen sein des Klegers anligens sich gnügsam berichten / vndnach befinden, recht vnnd billich vrtheill darinnen sprechen mö-gen. Damit auch der Kleger in solicher bidt destobestendtlicherversorgt, mag er in beschluß seiner bidt, mit diesen oder derglei-chen worten einen anhanck thuͦn: Vnd bitten auch sunst herauffzu erkennen vnd zugeschehen was Recht ist, vnnd mir Rechtensfurderlich zu verhelffen. Euwer Richterlich ampt hiemit an-rüffendt.Darauff der beklagter / in meinung den krieg Rechtens oderGerichtliche einlassung gleichsfals zu bestettigen / als das er sagetdie furgewante klage nicht war sein / seine antwort verscheident-lich vnd der klag gemeesz / on anhanck geben / vnd zu end bitten soll /daruon sich mit widerlegung kosten vnd schaden ledig zuerkennen.Wa aber der beklagter vngehorsamlich außbliebe/ soll gegenihnen wie obberürt / vnd recht ist in Contumaciam oder vngehorsamvortgefaren vnd gehandelt werden. Imfhal auch der beklagter aufferhebliche vbergebene artickell ohn rechtmessige vrsachen zu ant-worten sich wurde verweigeren, das alßdan soliche artickell durchden Richter für bekant angenomen werden mögen. So er aberauff bestimpten Rechtstag erscheinen / vnd doch auff die klage nitantworten, noch den krieg Rechtens oder Gerichtliche einlassungbeuestigen, sonder sich etlicher außzuge, die ihme gegen die Rich-ter /
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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