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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XVII
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xvijWie gehandelt werden soll / so der Kle-ger außbleiben wurde.Cap. XVIII.Achdem der kleger / als anfenger des gerichtlichenkriegs/ allwege bereidt vnd geschickt sein/ vnnd desRechten warten soll, derhalb dan desselbigen vnge-horsam grösser dan des beklagten im Rechten gehalten wirdt, Wa dann der beklagter auff den ersten, andern / vnd dritten termyn erscheinen / vnd der kleger außbleiben wurde, mag der beklagter des klegers vngehorsam beschuldigen / vn sollauff sein beger von den furgebotten oder ladung / mit erstattungauffgangner notwendiger Gerichtscosten vnd zerungen, ledig er-kandt werden. Jedoch soll dem kleger dardurch vnbenomẽ sein / daser den beklagten von newes furgebieten lassen, vnd seine sachen widerumb rechtlich gegen jnen suchen vnnd furnemen möge.Wurde aber der beklagter auff einen jeden termyn der furheischung oder ladung gehorsamlich erscheinen / vnd der kleger sein ansprach oder klag nicht inbringen wolte / damit er den beklagten dar-durch vnruwig machen vnd vmbtreiben / oder der sachen auffschůbvnd verlengerung suchen mochte/ soll alsdan dem beklagten zuge-lassen sein, von dem Gericht zu begeren, dem kleger ein sichere zeitanzusetzen vnd zubestimmen seine klag einzubringen / bey solicher gedrawter peen, wa solichs innerhalb derselbigen zeit nicht gesche-helime dem kleger gegen den beklagten in angestelter forderung einewig stilschweigen auffzulegen. Wan nun solichs durch das Ge-richt geschehen vnd der Kleger gleichwoll nach gethaner verkundi-gung Gerichtlichen beuelchs, mit einlegung seiner ansprach oderklage seumig bleiben wurde/ soll jhme auff seinen vngehorsam, vdie gedreuwete peen ein ewig stillschweigen mit vrtheil vnd Rechtauffgelegt werden, vnd er darneben schuldig sein, dem beklagtenalle erlittene Gerichts kosten zubezalen. Imfhall aber jemandt aufserhalb Rechtens einiche forderung zu haben sich anmassen, vnnddoch dieselbige nicht Gerichtlich furbringen wurde / mag der beklagter alsdann bei dem Richter vmb Citation vnd ladung anhalten,seine action vnd forderung Gerichtlich einzubringen/oder aber jmedem kleger ein ewig stilschweigen auff zulegen.VonB iij