xvjlich außbleiben würde, soll der kleger in massen wie fürstehet, indie geforderte gueter auß dem ersten Decret oder erkandtnuß ein-gesetzt werden.Wa aber die klag personlich / als vmb zusage / bürgschafft /schüldt / schaden / vnd dergleichen geschehen / alß dan soll man den kleger in des beklagten güter, nach maß vnd grösse seiner schüldt so inder klage angetzeigt / vnd summarie oder kurtzlich liquidirt vnd außfundich gemacht / einsetzen.Vnnd wann die einsetzung auß der erster erkandtnuß geschehen / so soll dieselbige dem beklagten verkündigt / Wa er dann binnenjars frist nach solicher einsetzung khommen, dem kleger alle köstenvnd schaden entrichten vnd geburliche versicherung zu Recht zu stehen vnd gegen jnen die sach wie Recht ist außzufüren / thun wur-de, so soll er zugelassen, darauff auch die erkendte einsetzung abge-than / vnd in der hauptsachen fur Gericht vortgefaren werden.So aber der beklagter inwendig jars frist nicht erscheinen /noch sein vngehorsam wie obstehet, entschuldigen wurde, soll ervmb die possession vnd besitz des güts, darin der kleger durch daserste Decret gesetzt ist, zu klagen nit gehört sonder der posses vnndgebrauch bey dem kleger / auff die beschehen rechtmessige einsetzungbleiben / jedoch dem beklagten auff den eigenthumb zu klagen vnndzu handleu dardurch vnbenomen sein.Wan nun der kleger nach gethaner einsetzung der güter jarvnd tag gebraucht / vnd darzwischen niemandt dieselbige zuuerthe-digen sich annimpt / so soll er auff sein begeren / in soliche güter nachfurgehender ladung so dem beklagten verkundigt werden soll / außdem zweyten Decret oder erkandtnuß widerumb eingesetzt, vndwan soliche einsetzung abermals geschehen / bey dem gutt so lang gehandthabt werden / biß er darauß mit Recht durch den beklagtenerwonnen. Es gewinnet auch der kleger so dermassen in güter ge-setzt / die abnutzung derselbigen / vnnd ist nicht schuldig / derenhalbetwas herauß zugeben / oder an seinen schulden abzuschlagen. Je-doch soll dem beklagten auff den eigenthumb zu handlen wie obste-het / zugelaſſen ſein.Wie
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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