xiijder güter gelegen, furzunemen. Doch soll die execution wie gleichsfals erbung vnd enterbung / allein durch vnd vor den Richtern darundter die güter in vnsern Fürstenthumben, Landen vnnd gebietengelegen, beschehen.Wie auff des beklagten vngehorsam außblei-ben, der Kleger auß der erster vnnd zweiter erkandt-nus eingesetzt / vnd sonst weither furgefa-ren werden soll.Cap. XVII.S S wirdt zu zeiten das vngehorsamlich außbleiben entweder bey dem beklagten so in Recht geladen, oder a-ber bey dem ankleger / als anfenger des Gerichtlichenkriegs befonden / Darumb dieser vnderscheidt gehalten werden soll.Wa der beklagter in sachen ligende vnd vnbewegliche güterbelangendt / auff dem angesetzten peremptoriall oder entlichen ge-richtstag nit erscheinen / dann außbleiben / auch khein rechtmessigeentschuldigung seines außbleibens oder verhinderung furwenden /vnd doch fur beschluß der sachen erscheinen wurde / in meinung /auff des Klegers gefurten Proceß sich einzulassen / soll er dem Kle-ger alle auffgewente notwendige gerichts costen vnnd zerungen /nach pilliger messigung des Gerichts/ ablegen vnd bezalen, vnndfolgentz gehört werden / Er kundte dan seinen vngehorsam mit so-lichen gegrundten vrsachen, die jnnen im Rechten entschuldigenmöchten / darthün / darzu soll er wie Recht ist / vnnd souill sich dasgebürt / gelassen werden.Wa er aber biß nach beschluß der sachen / vnd also gentzlichaußbleiben / vnd derhalb vngehorsam vnd contumax erkandt wur-de / so soll er abermals auff einen benenten tag citirt oder geladenwerden / zuerscheinen / vmb zu sehen vnd zu hören / den Kleger in sei-ne des beklagten gueter / darumb der streit ist / durch den spruch zuLatin genent Primum Decretum, das ist die ersie erkantnuß / einzu-setzen / oder aber vrsachen in Recht gegrundt dargegen furzubrin-gen / warumb solichs nicht geschehen soll. Vnd so der beklagter auffden bestimpten tag abermals nicht erscheinen / sonder vngehorsamlich
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Seite
XV
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten