xiiijlicher gewonheit / da die streitige sachen erb vnnd erbtzall berüren /nicht abgebrochen / vnd hin widerumb auch alle müthwillige auß-bleiben des beklagten / vnd verlengerung des Gerichtlichen Proceßvermitten werde / sollen die erste viertzehen tage solicher sechs wo-chen fur den ersten / dergleichen die negstfolgende viertzehen tage furden zweiten / vnd die vberige viertzehen tage fur den letzten vnd entlichen peremptoriall oder schließlichen termyn gehalten, auch diefeyrtage, welche in berürten sechs wochen fallen wurden / nicht ab-gekürtzt / dann mit darzü gerechent werden. Vnd wie woll fur vmbganck bestimpter zeit / gegen den beklagten als einen vngehorsamennit kan mit dem Rechten furgefaren werden, Jedoch so der beklag-ter willig were / auff den termyn der erster / oder zweyter viertzehentage auff der klagender Parthey ansprach zu antworten, vnd desletzten termyns nicht zuerwarten / solichs (dieweil es zu befürde-rung eines schleunigen vnd kurtzen gerichtlichen Proceßdienet) sollihme hiemit vnbenomen / sonder zugelassen sein. Da aber die sa-chen allein schult vnd schaden betreffen / sollen dem beklagten xiiij.tag, nach verkundigung der ladung, vn weiter nit vergont werde.Damit auch hinfurter alle můtwillige auffhaltende auß-flucht abgewandt werde / soll ein jeder beklagter auff den bestimptentag so ihme zu entlicher handlung peremptorie oder entlich verkun-digt / oder aber wa derselbig tag nit ein gerichts tag sein wurde / dennegst darnach folgenden gerichtstag für Gericht erscheinen / vnnddaselbst die anklag hören / vnd wa er darauff zu handlen gefast we-re oder aber die sach geringschetzig, oder dermassen gestalt, dasohn weitern bedacht alßbaldt darauff geantwort werden kundte /soll der beklagter durch das Gericht angehalten werden / ohne wei-ter auffschüb zu antworten. Wa aber die sach wichtig / irrig / oderschwer were, also das des beklagten notturfft erforderen wurde,ein weiter bedencken zu haben / soll ihme auff sein begern ein zimli-che zeit vnd auffschüb / nach gestalt der personen / vnnd gelegenheitder sachen / vergondt vnd gegeben werden.Nachdem sich auch zutragen kann, das die güter so gefor-dert, vnder vielen Gerichtern gelegen, Dieweil dan beschwerlichsein solte / an jedem ort besondere rechtferdigung zu pflegen / soll zuvermeidung grosser vncosten einem jeden frei steen, seine actionvnd forderung in solchem fall fur dem gericht da der mehrer theill
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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