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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XIII
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xiijVnd darumb so jemandt mit Recht besprochen wurde / sollehe vn̄ zuuor dem kleger ladung wie vorgerurt bewilligt / außtruckliche anzeigung van ihme geschehen / was er von dem beklagten be-gere vnd haben woll, ob er hauß, hoff, acker, weingarten, wie-sen / garten / zinß / renthen / gulten / schulde / oder was er sonst gegendes beklagten person fordere, ob er es gantz, halb, ein dritt, odervierten theil gesinne, vnnd auß was vrsachen, Vnd soll solichsdurch den Gerichtschreiber nicht allein in die ladung gesetzt/ dannauch in das Gerichtsbüch klärlich auffgetzeichent werden.Vnd nachdem in sachen erb vnd erbtzall belangendt, gemein-lich bey allen Gerichten bißher in vbung gewesen vn gehalten / dasdie streittige guter inn stat der ladung, in verbot, zuschlag oderkommer durch den kleger sein gelegt worden/ sall soliche gewonheitan den örtern da es gebreuchlich gewesen / hinfurter auch also gehalten werden. Damit aber der beklagter durch verseumnuß seinesHalffmans / Pechters loder anderer so von seinent wegen auff demstreittigen güt seeßhafft / oder dasselbig in jrer verwaltung haben /in keinen nachteill oder schaden gefurt werde, soll der Gerichts-bott nach beschehenem zuschlag oder verbott / solichs dem beklagtepersönlich / so sein person zu finden / vnd wa er nicht inheymisch were / seiner eheligher haußfrauwen / oder verstendigen kindern / oberanderm haußgesind anzeigen, damit der beklagter der vnwissen-schafft halber sich nit zu entschuldigen hab. So aber einiche ent-schuldigung erheblich befonden, soll dieselbige durch das Gerichtangenomen werden.Wa aber der beklagter / als inhaber vnd besitzer derselbigengüter hinder dem Gerichtszwangk darunder solche güter gelegen,nit gesessen were, so soll der Bott dem Pechter oder Halffmanvon wegen des Gerichts beuelh thuͦn, den beschehenen zuschlagvnuertzöglich dem beklagten zuuerkündigen mit der warnung / waer darinn seumig befonden wurde, das er dan allen auffgewentenkosten tragen vnd leiden soll. Jedoch sollen die vnsere von der Ritterschafft durch vnsere Richter schrifftlich gefordert werden.Vnd die weill es an vielen Gerichten dermassen herkhommenvnd gebraucht, das dem beklagten sechs wochen sein gegeben vnndzugelassen worden / das er fur vmbganck derselbigen / auff die an-sprach des klegers zu antworten nicht schuldig / Damit dann so-licher