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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
XII
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Wan aber einiche erbschafft jemandt so nit vnder dem Ge-richt da dieselbe gelegen vnd doch binnen landts gesessen / durch seinen volmechtigen zuverkauffen gemeint / Sol soliche Constitutionvor dem Gericht darunter die guter gelegen/ oder zweien Scheffendaselbst geschehen.Wie von wegen der vnmündigen kindergerichts Mombar zustellen.Cap. XIIII.Nd so etwan minnerjärige personen / als beklagten /jn Recht geladen, oder so sie als kleger gegen anderezuklagen vnnd zufordern haben / sollen jnen zu jederzeit durch Richter vnd Scheffen / ehe man sie höret /Furmunder oder pfleger, die sie im Rechten vertret-ten (souern sie der furhin khein hetten) wie sich geburt, gegebenwerden.Eidt derselbigen Furmunder oder Pfleger.Cap. XV.Ch N. gelob vnd schwere, das ich alles so N. dem ichzu einem Furmunder=Pfleger oder fürweser seiner sachen verordent bin / zu gut vnnd nutz dienen mag / nachmeinem besten verstandt, getreulich vnd mit fleiß willfurbringen vnd handlen / auch der warheit ohne einiggeferde gebrauchen, wes ihme vnnutz vermeiden, vnnd sunst allesthun vnd lassen, das einem getrewen Furmünder, Pfleger oderfurweser zustehet vnd geburt, Ohn alle geferde vnd argelist.Von gerichtlichem Proceß / vnd erst wie Ladungerlangt werden vnd geschehen soll. Wie auch die gu-ter in verboth, zuschlag oder kommer gelegt,vnd widerumb entsetzt werden mögen.Cap. XVI.S sall khein ladung außgain / sie sey dan auff ansu-chen des klegers, oder seines vollmechtigen An-waldts, vann dem Richter, so vber des beklagtenperson vnd sach ordentlichen gerichtszwangk hat /bewilligt vnnd zugelassen.Vnd